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Mittwoch, den 10. Mai 2017

Freiraum für Blogger, Tweeter, juristischen Fachverlag  

Bill of Rights
.   Im Garten der Meinungen soll flink gejätet werden: Dif­fa­mie­rungs­kla­gen gehören fix in den Kom­post. Die­ses Mandat des Su­pre­me Court der USA setzt das Urteil vom 9. Mai 2017 in Yorie Von Kahl v. Bureau of Na­tio­nal Affairs um. Der beklagte Verlag berichtete in seiner juristischen Fach­zeit­schrift Criminal Law Reporter über den Doppelmord-Fall des Klägers, den sie aus der Sicht des Richters als uneinsichtig bezeichnete.

Der Verlag wandte sich gegen die Verleumdungsklage mit dem Einwand, selbst wenn nicht der Richter, sondern der Staatsanwalt die Uneinsichtigkeit monierte, habe er nicht böswillig falsch berichtet, denn er habe sich auf das gekürzte Wort­pro­to­koll der Verhandlung verlassen, das den Sprecher missverständlich iden­ti­fi­zier­te. Die Kurzform des Protokolls hätte der Kläger einem Revisions­an­trag beim Su­pre­me Court beigefügt, der den Kern des Fachberichtes ausmachte.

Seine Opposition gegen Steuern hatten ihn und seinen Vater zum Mord an zwei Beamten veranlasst. Danach rechtfertigte er wiederholt die Tat. Das Wort­pro­to­koll, Transcript, illustriert seine Auffassungen, die ins Strafmaß einflossen. Der Fachbericht er­schien, und der Kläger klagte zwei Jahre später, nachdem sein Anwalt zunächst eine Richtigstellung ohne Aufklärung über den behaupteten Fehler ver­langt hat­te. Nach ihrem Erhalt unterstrich der Verlag, dass der Beitrag die Rich­ter­an­sicht darstelle.

Das Untergericht hielt die Klage auch ohne Beleg der Böswilligkeit einer Falsch­dar­stellung für schlüssig und belegt; doch gestattete es die sofortige Re­vi­si­on. Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks in Washington, DC, hob die Ab­leh­nung des Abweisungsantrags des Verlags auf. Seine Begründung erklärt die stren­gen Anforderungen an Diffamierungsbehauptungen im Lichte des First Amend­ment und die Angemessenheit der Sorgfalt, die der Verlag im Umgang mit den ihm be­kann­ten Tatsachen sowie den Wünschen des Klägers aufgewandt hat­te.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.