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Donnerstag, den 12. Jan. 2017

Streit mit Staat um Video- und Kautionskosten  

.   Als Ausnahme von der American Rule of Costs kann im US-Pro­zess die Kosten­er­stat­tung zu­läs­sig sein. Ist sie es, gibt es Streit um die Hö­he, im Fall U.S. v. MWI Corp. von $80.000. Der US-Bund war er­stat­tungs­pflich­tig, be­stimm­te das Ge­richt, und die Kanzlei der Be­klag­ten hat­te die Rich­tig­keit der Kos­ten­rech­nung or­dent­lich be­stä­tigt. Der Staat focht auch die Video- und Kautionskosten an:

Die Videokosten von $8.000 wären zu­sätz­lich zu den Kos­ten des gleich­wer­ti­gen Wort­pro­to­kol­les ent­stan­den, und sie sei­en ohne­hin we­gen einer un­zu­läs­si­gen Fishing Expedition der Be­klag­ten nicht er­stat­tungs­fä­hig. Das Ge­richt er­klärt, dass es sich nicht um einen un­zu­läs­si­gen Aus­for­schungs­be­weis ge­han­delt habe. Die Auf­nah­men beträ­fen eine Ver­neh­mung, die der Staat selbst ter­mi­niert ha­be, und der Hö­he nach sind ihre Kos­ten ne­ben den Wort­pro­to­koll­kos­ten zu er­stat­ten, da sie not­wen­dig wa­ren und die Auf­nah­men ent­ge­gen der Be­haup­tung des Staats im Ge­richts­ter­min auf­ge­führt wur­den.

Schließlich klärt das Gericht, dass ein Prä­ze­denz­fall aus Ka­li­for­ni­en nicht in der Haupt­stadt gilt, der die Er­stat­tung von Kau­ti­ons­kos­ten nicht zu­lässt, wenn die Er­stat­tung von Ver­si­che­rungs­prä­mi­en ver­langt wird. Bei­de fal­len bei­spiels­wei­se im Bau­recht oder bei Im­mo­bi­li­en­ver­trä­gen ne­ben­ein­an­der an. Im Dist­rict of Co­lum­bia darf die ob­sie­gen­de Par­tei im Pro­zess die Er­stat­tung bei­der Kos­ten­ar­ten be­an­tra­gen, ent­schied das Bun­des­ge­richt der Haupt­stadt am 10. Ja­nu­ar 2017 in dem Fall, der mit Behauptungen einer Verletzung des False Claims Act begann.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.