Jedes Gericht wendet sein eigenes Prozessrecht an. Das ist also einfach. Das anwendbare materielle Recht, also Vertrags-, Straf- oder Erbrecht, beurteilt sich nach dem Binnen-IPR der Staaten: Jeder hat sein eigenes Conflicts of Laws-Recht, aber grundsätzlich geht es um Anknüpfungen, mit denen Juristen weltweit vertraut sind. In den Bundesgerichten wird es etwas komplizierter.
Bundesgerichte wenden Bundesrecht an, wenn ihre sachliche Zuständigkeit, subject-matter Jurisdiction, wegen einer Federal Question, einer bundesrechtlichen Frage, gegeben ist. Das ist der Fall, wenn der Bund nach Bundesbeschaffungsrecht einen Griffel oder Panzer kauft oder Privatparteien sich um Patentfragen streiten, da Patentrecht nur Bundesrecht ist, oder um eine Bundesmarke, da das Bundesmarkengesetz des Lanham Act ein Bundesgesetz ist. Ein Streit um eine einzelstaatliche Marke oder einen Griffelkauf zwischen Unternehmen würde hingegen nicht vom Bundesgericht unter der Rubrik Federal Question angehört werden.
Die Bundesgerichte besitzen jedoch auch die Zuständigkeit für Nichtbundesangelegenheiten, solange die Parteien aus verschiedenen Staaten stammen, Diversity Jurisdiction. Welches Recht wenden sie dann an? Das betrifft den Griffelstreit zwischen Privaten, oder den privaten Autounfall: Parteien aus verschiedenen Staaten machen Ansprüche nach einzelstaatlichem Recht geltend. Das Bundesgericht wendet dann das einzelstaatliche Vertragsrecht, Contract Law, oder das Recht der unerlaubten Handlungen, Torts, an. Fast nichts ist Bundesrecht - jedenfalls bis 1937 -, also wenden die United States District Courts als erste Instanz laufend einzelstaatliches Recht an. Welches Recht bei Diversity-Fällen gilt, beurteilen sie nach den Conflicts of Laws-Grundsätzen. Das IPR ist also etwas Alltägliches.