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Montag, den 27. Febr. 2017

Grundwissen USA-Recht: Anwendbares Recht  

.   In Grundwissen USA-Recht: Gerichtsbarkeiten wird erklärt, dass jeder Staat sein eigenes mehrstufiges Gerichtswesen hat und daneben der Bund sein eigenes mit drei Instanzen. Heute geht es um das in den Gerichten anwendbare Recht, denn jeder Staat und der Bund hat sein eigenes - insgesamt in den USA folglich 56 Rechts­ordnungen, wenn man Nichtstaaten einbezieht und Kreise und Städte ignoriert.

Jedes Gericht wendet sein eigenes Prozessrecht an. Das ist also einfach. Das an­wendbare materielle Recht, also Vertrags-, Straf- oder Erbrecht, beurteilt sich nach dem Binnen-IPR der Staaten: Jeder hat sein eigenes Conflicts of Laws-Recht, aber grund­sätzlich geht es um Anknüpfungen, mit denen Juristen welt­weit vertraut sind. In den Bundes­gerichten wird es etwas komplizierter.

Bundesgerichte wenden Bundesrecht an, wenn ihre sachliche Zustän­digkeit, subject-matter Jurisdiction, wegen einer Federal Question, einer bundes­rechtlichen Frage, gegeben ist. Das ist der Fall, wenn der Bund nach Bundes­beschaffungsrecht einen Griffel oder Panzer kauft oder Privat­parteien sich um Patentfragen streiten, da Patentrecht nur Bundesrecht ist, oder um eine Bun­des­marke, da das Bundes­markengesetz des Lanham Act ein Bundesgesetz ist. Ein Streit um eine einzel­staatliche Marke oder einen Griffel­kauf zwischen Un­ter­nehmen würde hingegen nicht vom Bundesgericht unter der Rubrik Federal Question ange­hört werden.

Die Bundesgerichte besitzen jedoch auch die Zustän­digkeit für Nichtbundes­angelegen­heiten, solange die Parteien aus ver­schiedenen Staaten stammen, Diversity Jurisdiction. Welches Recht wenden sie dann an? Das betrifft den Griffelstreit zwischen Privaten, oder den privaten Autounfall: Parteien aus ver­schie­denen Staaten machen Ansprüche nach einzel­staatlichem Recht gel­tend. Das Bundes­gericht wendet dann das einzel­staatliche Vertrags­recht, Con­tract Law, oder das Recht der uner­laubten Handlungen, Torts, an. Fast nichts ist Bun­des­recht - jedenfalls bis 1937 -, also wenden die United States District Courts als erste Instanz laufend einzel­staatliches Recht an. Welches Recht bei Diversi­ty-Fällen gilt, beurteilen sie nach den Conflicts of Laws-Grundsätzen. Das IPR ist also etwas Alltägliches.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.