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Dienstag, den 04. April 2017

Staatenlosigkeit aufgezwungen: Schadensersatz?  

.   Formosa wurde auf amerikanischen Druck und nach einer Intervention durch die Flying Tigers Taiwan, und den Ureinwohnern nahm die neue taiwanesische Regierung ihre japanische Staats­an­ge­hö­rigkeit. Zwei Opfer verklagten deshalb Taiwan und die USA auf die Fest­stel­lung, dass die resul­tie­ren­de Staatenlosigkeit rechtswid­rig und Schadens­er­satz wegen der unerlaub­ten Handlung des Staats­ange­hörig­keitsentzugs fällig ist.

Am 30. März 2017 verkündete das Bundesberufungsgericht des Haupt­stadt­be­zirks der USA seine Entscheidung in Lin v. Taiwan. Es braucht dazu nicht einmal auf alle Fragen der Staatsimmunität einzugehen. Die Fests­te­lungsklage muss scheitern, weil sie keine Abhilfe garantiert und Gerichte kei­ne nutzlosen Entscheidungen fällen. Soweit die Kläger behaupten, ein po­si­ti­ves Urteil würde Druck auf die Vereinten Nationen ausüben, erklärt das Ge­richt, dass die UNO keinem souveränen Staat Staatsangehörigkeitsregeln vor­schrei­ben darf. Daher würde auch eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des De­krets von 1946 keine verbindliche Wirkung entfalten.

Mit Blick auf die unerlaubte Handlung des Staatsangehörigkeitsentzugs be­schränkt sich das Gericht auf zwei Feststellungen: Die Verjährung trat drei Jah­re nach Kenntnis vom Entzug ein, und der Umstand der fortlaufenden Schädigung wirkt nach dem anwendbaren Recht des District of Columbia nicht, weil die Klä­ger nicht den kontinuierlichen Schaden monieren, sondern das einmalig ver­kündete Dekret:
Under District of Columbia law, a con­tinuing tort requires "(1) a continuous and repetitious wrong, (2) with damages flowing from the act as a whole rather than from each individual act, and (3) at least one injurious act … within the limitation period." Beard v. Edmon­son and Gallagher, 790 A.2d 541, 547-48 (D.C. 2002). AaO 3.
  ¶   Kanzleipartner des Verfassers vertraten Taiwan in beiden Instanzen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.