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Sonntag, den 31. Dez. 2017

USA-Recht 2017: Viel Böses  

.   Fünf Klicks, eine EMail, da war das neu angebotene digitale Anwaltspostfach beim US-Supreme Court eingerichtet - etwas Gutes im Jahr 2017. Ansonsten bot 2017 viel Böses, meist vom rechtsbrechenden und ver­fas­sungs­unkundigen Trump ausgelöst:
1.   Am traurigsten ist seine Ankündigung, das J-Visum für Au-Pair- und Wahlstationen in den USA abzuschaffen. Das House of Re­pre­sen­ta­tives arbeitet an einer Gesetzesvorlage zum Visumsrecht. Ob sie das J-Visum anspricht, sagt es nicht. Aber mit der Androhung wur­de es sinnlos, Wahlstationszusagen für 2018 zu erteilen.
2.   Symptomatisch für den Hass der neuen Herrschaft auf von Oba­ma ent­wickelte Lösungen ist der Widerruf der Netzneutralitäts- und Datenschutzverordnungen der Federal Communications Com­mis­si­on. Hinzu kommt international der Ausstieg aus Staats­ab­kom­men über Klima und Handel.
3.   In einem demokratieunwürdigen Verfahren beschloss der Kon­gress ein Steuergesetz zur Benachteiligung von Auslandsfirmen und natürlichen US-Personen, das Trump trimphierend unterzeichnete, nachdem er 2017 trotz totaler Parteikontrolle aller drei Gewalten kein anderes Gesetz von Bedeutung zum Erfolg führen konnte.
4.   Der Supreme Court erweiterte das Recht amerikanischer Kläger zur Klagezustellung ins Ausland per Post.
5.   Kafkaesk eingefrorene Konten bleiben legal und Beschuldigte wehrlos, bestätigte das zweithöchste Gericht der USA in Washington, DC, denn das Office of Foreign Assets Control im Schatzamt - be­rüch­tigt für die undurchsichtige Verfolgung verdächtigter Finanz-, Em­bar­go-, Geldwäsche- und BTM-Handelsverletzer - darf jeden jah­re­lang ins OFAC-Netz verheddern, ohne eine genaue Begründung zu er­tei­len. So bleibt Vermögen eingefroren und werden Unternehmen ru­i­niert, denn un­be­kann­te Behaup­tun­­gen lassen sich nicht wider­le­gen.
Ermutigend wirken einige Forum-non-conveniens-Entscheidungen mit dem Ziel, auslandsbezogene Prozesse mit fremden Zeugen, Sprachen und Rechten trotz amerikanischer Gerichtszuständigkeit ins Ausland zu verweisen. Der Ver­brau­cher­schutz für Internet-Bewertungen wurde durch das Inkrafttreten des Con­su­mer Re­view Fairness Act of 2016 gestärkt. In den Einzelstaaten der USA wird der Ruf nach Datenschutz als Schutz der Privatsphäre lauter, den auf Bun­des­ebene die Federal Trade Com­mis­sion in Washington, DC, stützt, die auch ir­re­füh­ren­de Internetaktivitäten verstärkt bekämpft. Solche Fortschritte können den Makel nicht wegwischen, den Trump in seinem ersten Amtsjahr den USA antat.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.