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Samstag, den 13. April 2013

Das amerikanische Arbeitsrecht  

Nicht einmal Arbeit ist in Bund und Staaten dasselbe.
.   Wer vom amerikanischen Arbeitsrecht spricht, hat keine Ahnung. Bund, Staaten, der District of Columbia mit der Bundes­hauptstadt Washington, Puerto Rico, Virgin Islands, American Samoa, Guam und die Nördlichen Marianen haben ein jeweils ein eigenes Arbeitsrecht.

Was der Bund seinem Personal genehmigt, beispiels­weise Gleitzeit, kann allen anderen streng verboten sein. Wo die meisten Rechts­ordnungen auf Zwei-Wochen-Intervalle abstellen, beispiels­weise bei der gesetzlichen Gehalts­auszahlung, können andere Rechtsordnungen in den USA Monats- oder andere Perioden gestatten. Der Bund überlagert das einfache Arbeits­recht mit Gewerk­schaftsrecht, Labor Law, und Gleich­behandlungs­grund­sätzen.

Im Fall Jesse Busk v. Integrity Staffing Solutions, Inc. entdeckt das Bundes­berufungs­gericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco am 12. April 2013, dass nicht einmal der Begriff Arbeit in Bund und Staat gleich verstanden wird - und dass zudem der Anspruch der Ange­stellten gegen ihren Arbeit­geber nach einem Recht als Sammel­anspruch, nach dem anderen Recht als Einzel­klage geltend gemacht werden muss, und beide Rechts­ordnungen die Vertrags­beziehungen bestimmen. Verwirrend kompliziert für die Parteien und die Gerichte! Dabei geht es nur um die simple Frage, ob lange Sicher­heits­kontrollen während der Mittagspause als Arbeitszeit gelten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.