In Chicago klärte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Nicole Blow v. Bijora Inc. am 4. Mai 2017 die Fragen, wann eine SMS-Automatisierungssoftware dem Gesetz unterfällt und ob eine Kundin SMS-Werbung zugestimmt hatte, wenn sie nur wünschte oder vorzog, von Rabattaktionen zu erfahren.
Das Programm entspricht nicht der gesetzlichen Definition eines Zufallsgenerators für Werbeanrufe, sondern erlaubt die manuelle Eingabe von auf einen Schlag anwählbaren Kunden, doch verwies das Gericht auf Verordnungen des Bundesnetzamts, Federal Communications Commission, mit seiner Einordnung solcher Programme unter das Gesetz. Es bestätigte im zweiten Schritt, dass die erforderliche Zustimmung zu Werbe-SMS vorlag, weil die subjektive Vorliebe für Rabatt-SMS das Vorliegen einer Zustimmung nicht ausschließt.