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Sonntag, den 21. Mai 2017

Etappensieg für Deutschland: Welfenschatz  

.   Die Bundesrepublik Deutschland hat seit ihrer Gründung Ausgleichsprogramme für Naziverbrechen und -enteignungen ge­schaf­fen, er­wei­tert und an­ge­passt. Wird sie im Aus­land auf Schadensersatz oder Erstattung ver­klagt, ver­weist sie nor­ma­ler­wei­se die Gerichte auf diese Pro­gra­mme und auf ihre Staats­immunität. Dies woll­te das Bundesgericht der Hauptstadt wie schon nach der Wen­de wie­der ein­mal ig­no­rie­ren, sie­he Kochinke, Immunität der BRD im US-Gericht, und ließ eine Klage wegen Zwangsverkaufs des Welfenschatzes am 31. März 2017 trotz der Im­mu­ni­tät nach dem Foreign Sovereign Immunities Act, des Wie­ner Über­ein­kom­mens von 1961 und der deut­schen Ent­schä­di­gungs­pro­gram­me zu.

Staaten sollen vor fremden Gerichten kei­nen un­ge­bühr­li­chen Bür­den un­ter­fal­len. Des­halb be­an­spruch­te die Bundesrepublik das Recht zur so­for­ti­gen Re­vi­si­on so­wie die Aus­set­zung des erst­in­stanz­li­chen Pro­zes­ses im Hin­blick auf die An­sprü­che, die das Gericht nicht be­reits im Schlüs­sig­keits­ver­fah­ren ab­ge­wie­sen hat­te. Das Revisionsgericht hat­te nach der Wen­de noch eine Barbarei-Aus­nah­me von der Staa­ten­im­mu­ni­tät er­fun­den, doch knapp auf­ge­ge­ben. Der Supreme Court der USA hatte die Immunität be­stä­tigt.

Im Welfenschatz-Prozess Philipp v. Federal Republic of Germanygab die Rich­te­rin am 18. Mai 2017 den An­trä­gen der Bun­des­re­pub­lik statt. Selbst wenn ihre Rechts­an­sich­ten stimm­ten, be­sit­ze die Be­klag­te das Recht auf die so­for­ti­ge Re­vi­si­on, und es sei pro­zess­öko­no­misch sinn­voll, das un­ter­ge­richt­li­che Ver­fah­ren aus­zu­set­zen, wäh­rend das Re­vi­si­ons­ge­richt nicht nur Teilfragen, sondern alle Anspruchsarten neu be­ur­teilt:
For the foregoing reasons, the Court shall GRANT De­fen­dants' Motion for Certification of the Court's March 31, 2017 Opinion, and GRANT Defendants' Motion to Stay Further Proceedings. The Court shall cer­ti­fy its Or­der for immediate appellate review pursuant to 28 U.S.C. § 1292(b), and shall stay the case pending the resolution of De­fen­dants' inter­locutory appeal.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.