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Sonntag, den 22. Okt. 2017

Privacy: Fremder Staat hat Personen- und Steuerdaten  

.   Ein Kläger aus Kansas löste eine lehrreiche Anspruchs­prü­fungs­kette im dortigen Bundesgericht über die Verletzung der Privatsphäre und anderer Rechte sowie von Verfassungsrechten aus, weil ein fremdes Finanzamt rechtswidrig seine Personen- und Steuerdaten besitze. Er erhielt eine vor­bild­li­che Abweisung seiner Klage. In Davis v. State of California urteilte der United Sta­tes District Court for the District of Kansas am 20. Oktober 2017, dass ihm die sachliche Zu­stän­dig­keit fehle.

Staaten auch innerhalb der USA genießen Immunität gegen Bürgerklagen. Sie ist absolut, wenn nicht Ausnahmen greifen, die das Gericht gründlich und um­fas­send erörtert. Seine Entscheidungsbegründung geht auch soweit, den Comity-Grundsatz zu prüfen, der zwischenstaatlich und auch im Verhältnis zum Aus­land Re­spekt vor hoheitlichem Handeln anderer Staaten gebietet:
Comity is a prudential doctrine that "counsels lower federal courts to resist engagement in certain cases falling within their ju­ris­dic­tion."
The doctrine reflects a proper respect for state functions, a re­cog­ni­ti­on of the fact that the entire country is made of a Union of separate state governments, and a continuance of the belief that the National Go­vernment will fare best if the States and their institutions are left free to perform their separate functions in separate ways.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.