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Samstag, den 26. April 2014

Wieder Weltuntergang im Copyright  

.   Kaum beachtet wurde der Beschluss vom 1. April 2013 zu Aereo, doch in Hollywood und New York herrscht nun deswegen Welt­untergangs­stimmung. Diese Woche dominierte auf allen Kanälen die Nachricht, dass sich der US Supreme Court der Sache ange­nommen hat und beim Verständnis der Technik und des anwend­baren Rechts verwirrt wirkte: Tonauf­zeichnung des Verhandlungs­termins.

Dabei ist es einfach: Monopole sind eng auszulegen. Und Urheber­rechte gelten seit Queen Anne als Monopol. Folglich sind Nutzungs­arten im vom Urheber vorge­gebenen Rahmen zulässig, auch bei Einsatz neuer Technik. Die Technik wurde bereits 2013 ausführlich erklärt, und das Recht auch: 10000 Antennen vermeiden Urheber­verletzung - Internet­anbieter besiegt Fernseh­anstalten.

Dass die Querele um die Massen­antennen­haltung und Speicherung von Sendungen im Nutzerkonto die Aufmerk­samkeit aller Fernseh­anstalten erwarb und dem Zuschauer unter die Nase gerieben wird, hat allein mit einer gewerb­lichen Nutzung zu tun, die die Anstalten über den gesetz­lichen und vertrag­lichen Rahmen hinaus kontrol­lieren wollen.

Wenn Kabel­anbieter ihnen Unsummen zahlen und Antennen­empfänger - auch bei der Ausla­gerung von Antennen - keinen roten Heller, befürchten sie, dass die Kundschaft den Kabeldienst verlässt und zum billi­geren Aereo-Empfang per Internet abwandert. Dem Zuschauer muss einge­impft werden, dass das doch nicht sein darf - selbst wenn es rechtlich sehr wohl sein darf.

Ist der Supreme Court schlau, macht er einen Rück­zieher: Certiorari improvidently granted. Das wäre nicht das erste Mal, dass er den Entwick­lungen nicht vorgreifen will. Dann fällt keine Entscheidung, weil er die Annahme des Falls aufhebt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.