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Freitag, den 19. Dez. 2014

Pleite - und dann noch US-Prozess verloren  

.   Der Fall Druckzentrum Harry Jung GmbH v. Motorola Mobility LLC illustriert die Dramatik eines schlecht verstandenen amerikanischen Vertrages. Die deutsche Partei glaubte, einen Exklusivvertrag abgeschlossen zu haben. Als die amerikanische Partei den notwendigen Umsatz verliert, der die Mitwirkung des deutschen Zulieferers erübrigt, und der Vertrag gekündigt wird - von deutscher Seite durch Cancellation, von amerikanischer mit Termination -, macht der Zulieferer pleite.

Dann verklagt er seinen amerikanischen Kunden auf Betrugsschadensersatz, weil der US-Hersteller die geschrumpften Zulieferungen aus China bezog, Mindestumsätze nicht schaffte und Umsatzprognosen betrügerisch darstellte. In Chicago urteilte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA am 18. Dezember 2014, dass der Vertrag kein Zeichen von Exklusivität aufweist und behauptete vorvertragliche Zusagen nach den Regeln über parol or extrinsic evidence nach §2-202 des Uniform Commercial Code unberücksichtigt bleiben.

Die Integration Clause, oft auch Merger Clause, genannte Klausel des Vertrages zwingt zur Auslegung des Vertrages allein durch seine ausdrücklichen Bestimmungen. Das Gericht führt in diese Grundsätze ebenso wie in die good faith Efforts-Pflicht lehrreich ein. Letztere erlaubte es der US-Partei, die vertraglichen Mindestumsätze bei entsprechenden Anstrengungen haftungslos zu unterschreiten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.