• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 27. Mai 2014

Vom Kasino ins Schiedsgericht  

.   Auf Überraschungen musste die Klägerin in Tiri v. Lucky Chances Inc. gefasst sein, als sie mit einen Kasino einen Arbeits­vertrag einging. Ihm folgte später ein fünf­seitiger Schieds­vertrag, den beide Seiten unter­zeichneten, obwohl sie ihn als aufge­zwungen empfang. Der Schieds­vertrag unterwirft Streitig­keiten dem Schieds­verfahren und erklärt allein das Schieds­gericht für die Beurteilung der Vertrags­wirk­samkeit für zuständig.

Wenig überraschend ist für Schieds­rechtler das Ergebnis im ersten Berufungs­gericht Kali­forniens vom 15. Mai 2014. Anders als das Unter­gericht sieht es den Vertrag als wirk­same Verein­barung der Zuständigkeitswahl an. Dazu erörtert das Gericht in seiner 20-seitigen Begründung lesenswert den Federal Arbitration Act, 9 USC §2, den California Arbitration Act, §1280 Code Civ. Proc., und das einzel­staatliche Delegations­vertrags­präz­edenzfall­recht: Die Delegation Clause ist klar und nicht sitten­widrig.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.