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Montag, den 03. März 2014

Discovery als Parteipflicht  

.   Zum US-Zivilprozess, doch auch zu Schieds­verfahren vor AAA und JAMS, gehört in der Regel das Ausforschungs­beweis­verfahren namens Discovery. Lange vor der Weiter­gabe des Verfahrens an den Entscheidungs­finder, meist die Geschworenen oder Schieds­richter, müssen die Parteien gegen­seitig auf detail­lierte Aufforde­rungen Rede und Antwort stehen - und Zeugen werden gleicher­maßen verpflichtet: Sie können in Depositions vernommen werden; sie müssen Fragenkataloge, Interrogatories, beantworten; und sie müssen - meist sehr umfassend - schriftliche und digitale Unterlagen sowie andere Beweismittel herausgeben, gleich ob diese auf der eigenen Seite als relevant betrachtet werden. Der Richter oder Schiedsrichter ist daran kaum beteiligt. Die Anwälte steuern das Discovery-Verfahren.

In der menschlichen Natur liegt, dass Parteien und Zeugen nicht alles vorlegen wollen, was ihnen abverlangt wird. Wenn Widerspruch gegen Offenlegungs­forderungen erhoben wird, müssen die Anwälte eine Lösung erarbeiten. Gelingt das nicht, wenden sie sich an das Gericht oder Schiedsgericht zur Entscheidung über Art und Umfang der Auskunfts- und Vorlagepflichten. Dieses entscheidet mittels eines Beschlusses, der so kurz wie beispielsweise im Fall Chung v. Studentcity.Com am 19. Februar 2014 ausfallen kann. Das Bundesgericht für Massachusetts grenzt dort den Umfang zeitlich und thematisch ein und rügt gleichzeitig die mangelnde Mitwirkung der Beklagten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.