In der menschlichen Natur liegt, dass Parteien und Zeugen nicht alles vorlegen wollen, was ihnen abverlangt wird. Wenn Widerspruch gegen Offenlegungsforderungen erhoben wird, müssen die Anwälte eine Lösung erarbeiten. Gelingt das nicht, wenden sie sich an das Gericht oder Schiedsgericht zur Entscheidung über Art und Umfang der Auskunfts- und Vorlagepflichten. Dieses entscheidet mittels eines Beschlusses, der so kurz wie beispielsweise im Fall Chung v. Studentcity.Com am 19. Februar 2014 ausfallen kann. Das Bundesgericht für Massachusetts grenzt dort den Umfang zeitlich und thematisch ein und rügt gleichzeitig die mangelnde Mitwirkung der Beklagten.
In der menschlichen Natur liegt, dass Parteien und Zeugen nicht alles vorlegen wollen, was ihnen abverlangt wird. Wenn Widerspruch gegen Offenlegungsforderungen erhoben wird, müssen die Anwälte eine Lösung erarbeiten. Gelingt das nicht, wenden sie sich an das Gericht oder Schiedsgericht zur Entscheidung über Art und Umfang der Auskunfts- und Vorlagepflichten. Dieses entscheidet mittels eines Beschlusses, der so kurz wie beispielsweise im Fall Chung v. Studentcity.Com am 19. Februar 2014 ausfallen kann. Das Bundesgericht für Massachusetts grenzt dort den Umfang zeitlich und thematisch ein und rügt gleichzeitig die mangelnde Mitwirkung der Beklagten.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.