×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Rüstungsbetrieb haftet für Kriegsfolgen • • Von Rule of Law zur Barbarei • • Nicht alle werden Amerikaner • • Wo arbeitet unser Personal? Einzelstaaten reglementieren • • Regimekritik nähert sich dem Verbot • • Zollrecht umfassend erörtert • • Kritiker im Internet aufspüren: Neue Taktik • • Ruhm des toten Sportlers als Marke geschützt • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 21. Febr. 2014

Neuregelung der Gruppenmarken

 
.   In §45 Trademark Act of 1946 regelt das amerikanische Bundesmarkenrecht (1) collective trademarks or collective service marks; and (2) collective membership marks. Die Verordnungen des Markenamts für diese Marken regeln die Gesetzesumsetzung vorrangig durch analoge Bezugnahmen zu den Verordnungen für Waren- und Dienstleistungsmarken.

Damit soll nun Schluss sein, denn die Öffentlichkeit ist verwirrt, verkündete das Amt unter dem Titel Changes in Requirements for Collective Trademarks and Service Marks, Collective Membership Marks, and Certification Marks im Federal Register, Band 79, Heft 34, S. 9678–9697, am 20. Februar 2014 und erörterte dort gleich die neuen Bestimmungen. Diese darf die Öffentlichkeit - auch der interessierte Ausländer - bis zum 21. Mai 2014 fachgerecht kommentieren, bevor sie später fertiggestellt werden und in Kraft treten.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER