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Donnerstag, den 26. Juni 2014

Polizei darf keine Handys durchstöbern  

.   Ein wegweisender Beschluss vom 25. Juni 2014 verweist die Polizei auf den Durch­suchungs­beschluss. Ohne ihn darf sie nicht einfach einem angehal­tenen Bürger in die Hosentasche greifen und sein Handy durchlesen. Der Supreme Court fasste mehrere Fälle zusammen, in denen die Polizei sich nach einer Festnahme erlaubte, das körpernah befind­liche Gerät einer Unter­suchung unter Berufung aus Ausnahmen zum Durch­suchungs­beschluss­gebot zu unterziehen.

Der Oberste Bundesgerichtshof der USA lehnte in Riley v. California die Argumente ab, das Handy sei Waffen oder Zigaretten­schachteln vergleichbar, die Ausnahmen wegen Gefähr­lichkeit oder Beweis­verlust gestatten. Solche Ausnahmen gelten aufgrund von Rechtsgüter­abwäungen. Beim Mobil­telefon muss die Abwägung fast immer zugunsten der Privat­sphäre ausfallen.

Selbst wenn das Gerät als Waffe gegen Polizisten eingesetzt würde, ist die Sichtung der Daten, die bei 90 Prozent der Bürger fast alle Lebens­aspekte vieler Jahre erfassen, nicht notwendig. Ohne ein­fachen Zugriff auf die Daten verliert die Polizei eine Mög­lichkeit zur Verhin­derung und Auf­deckung von Straf­taten. Dieses Ergebnis wird jedoch von der Verfas­sung mit dem Durch­suchungs­beschluss­erfordernis hingenommen. Das Gericht berück­sichtigt, dass im digitalen Zeitalter auch die Anfor­derung eines Warrant schneller und einfacher wurde. Nur in außer­gewöhn­lichen Fällen ist der Warrant verzichtbar.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.