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Montag, den 07. Juli 2014

Zivilisten foltern: Haftung des Arbeitgebers  

.   Im zweiten Irakkrieg folterte Personal einer US-Firma Insassen des Abu Ghraib-Gefängnisses. Opfer verklagten die Firma nach dem Alien Tort Statute, 28 USC §1350, im Fall Suhail Al Shimari v. CACI Premier Technology, Inc. auf Schadensersatz.

Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond entschied gegen die Firma. Seine wegweisende Begründung führt aus, dass die Supreme Court-Entscheidung zur Eingrenzung der Anwendung dieses Gesetzes bei Auslandsbezug im Fall Kiobel v. Royal Dutch Petroleum Co., 133 S.Ct. 1659 (2013), nicht den Anspruch gegen eine amerikanische Firma verbietet, die neben dem Verteidigungsministerium als Auftragnehmerin des Innenministeriums der USA im Krieg Aufgaben auf eine Weise wahrnimmt, die die Genfer Übereinkommen und die Vorgaben der Exekutive und Legislative verletzt.

Das Untergericht muss unter anderem weiter prüfen, wie umfangreich die Verbindungen zwischen den Folterern im Irak und dem Management in den USA waren, welches laufend in die Vertragserfüllung mit dem Department of the Interior eingebunden war. Der 48-seitige Beschluss vom 30. Juni 2014 klärt lediglich, dass die Zuständigkeit eines US-Gerichts nicht durch das Fallrecht ausgeschlossen ist. Sie ist ebenso weiter zu prüfen wie die Anspruchsgrundlagen für die Schadensersatzklage.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.