Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond entschied gegen die Firma. Seine wegweisende Begründung führt aus, dass die Supreme Court-Entscheidung zur Eingrenzung der Anwendung dieses Gesetzes bei Auslandsbezug im Fall Kiobel v. Royal Dutch Petroleum Co., 133 S.Ct. 1659 (2013), nicht den Anspruch gegen eine amerikanische Firma verbietet, die neben dem Verteidigungsministerium als Auftragnehmerin des Innenministeriums der USA im Krieg Aufgaben auf eine Weise wahrnimmt, die die Genfer Übereinkommen und die Vorgaben der Exekutive und Legislative verletzt.
Das Untergericht muss unter anderem weiter prüfen, wie umfangreich die Verbindungen zwischen den Folterern im Irak und dem Management in den USA waren, welches laufend in die Vertragserfüllung mit dem Department of the Interior eingebunden war. Der 48-seitige Beschluss vom 30. Juni 2014 klärt lediglich, dass die Zuständigkeit eines US-Gerichts nicht durch das Fallrecht ausgeschlossen ist. Sie ist ebenso weiter zu prüfen wie die Anspruchsgrundlagen für die Schadensersatzklage.