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Mittwoch, den 19. März 2014

Die Work Made For Hire-Doktrin  

FW - Washington   Die Frage, wer das Urheberrecht an einem im Auftrag entstandenen Werk besitzt, hat für Kreative wie ihre Kunden große Bedeutung. Die Work Made For Hire-Doktrin in 17 USC §101 kodifiziert, wann dem Auftrag- oder Arbeitgeber nach amerikanischem Recht das Copyright zusteht. Es ist zu differenzieren, in welchem Verhältnis die Parteien stehen.

Liegt eine Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung vor, so muss diese den Vorschriften eines anerkannten Arbeitsverhältnisses entsprechen, was sich nach einzelstaatlichem Recht, nicht Bundesrecht, beurteilt, oder sie muss ein besonderes Näheverhältniss aufweisen. Dieses kann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber eine gewisse Kontrolle über den Arbeitnehmer oder das betreffende Projekt hat. Auch reicht aus, dass die Anstellung gerade für einen entsprechenden Bereich vereinbart wurde. Bei der Antragstellung zur Eintragung des Werkes im Copyright Office in Washington, DC, ist der Arbeitgeber als Schöpfer anzugeben.

Bei extern Beauftragten muss die Inhaberschaft des Urheberrechts bereits vorher vertraglich in Schriftform festgelegt sein. Zudem muss die Abstimmung und Definition der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe zur Schaffung eines Werks erfolgen, und es muss eine der neun, in 17 USC §101 verankerten Werkarten zutreffen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.