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Sonntag, den 18. Mai 2014

Unsinn im Netz lässt Gericht kalt  

.   Das Schwert Justizias muss nicht bei jedem Unsinn im Internet zuschlagen, zeigt die Abwägung der Privatsphäre eines anynomen Blogschreibers gegen die Rechtsverfolgungsinteressen eines Unternehmens im Fall Digital Music News LLC v. Superior Court of Los Angeles County am 14. Mai 2014. Auch der erwartete Beweiswert der Aufdeckung des Schreibers konnte angesichts der bereits bekannten Falschberichterstattung die Waagschale nicht umschwenken.

Jeder weiß, dass man nicht alles für bare Münze nehmen darf, was im Internet steht; allein dieser Umstand wiegt schon schwer gegen Eingriffe ins Internet und seine Nutzer. Ohne spekulativen Unsinn oder auch falsche Erklärungen können keine wahren Berichte und neue Erkenntnisse blühen, die dem Internet Leben und Sinn verleihen. Die Entscheidung vom kalifornischen Berufungsgericht des zweiten Bezirks steht in starkem Kontrast zum weltfremden EuGH-Beschluss in Google v. Gonzales vom 13. Mai 2014. Der Löschbeschluss schützt zwar auch die Privatsphäre, doch verkennt er, dass niemand alles glaubt, was im Internet steht, und dass alte Kamellen zum Gesamtbild gehören, das der Leser oder Forscher aus alten, neuen und nicht-internet-Facetten zusammenfügt. Negatives gehört zu jedem Leben und Unternehmen, doch ist es weder repräsentativ noch abschließend.

Am Ende des zweiten Weltkriegs versuchte Hitlers Bande, seine Gemälde und Fotos unentdeckbar zu machen. Wenn es ihnen gelungen wäre, könnten die amerikanischen Nazis keine Herausgabeklagen gegen den US-Regierung, die sie entdeckte, mit der Behauptung, sie hätten die Sachen von Erben der Fotografen und Freunde des Diktators gekauft, anstrengen.

Wären solche Verbindungen im Internet auffindbar, wäre die Abwehr solcher Klagen leichter; wären sie im Sinne des EuGH vergessensberechtigt, was dann? Nur gut, dass man für Rechtsgutachten in diesen Fällen wenigstens auf uralte Erbrechtsbücher und Schönfelder zurückgreifen kann! Wenn man in Zukunft nicht mehr auf die Macht der Suchmaschinen bei Recherchen in Europa zurückgreifen kann, muss man wohl alles selbst ordnen und bewahren.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.