• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 25. Juni 2007

IP-Anschrift: privat, nutzlos  

.   Auf IP-Anschriften von ISP-Kunden darf im Prinzip niemand zugreifen. Die Ausnahmen bestehen in der Freigabe durch Kunden selbst oder in einem rechtsstaatlichen Eingriff. Als privates Merkmal der Identifizierbarkeit einer Verbindung, vielleicht auch eines Rechners und einer möglicherweise definierbaren Gruppe von Benutzern stehen IP-Anschriften unter dem Schutz der informational Privacy: die staatliche Forderung ihrer Herausgabe bei Untersuchungen für Zivil- oder Strafverfahren muss daher auf einem Gerichtsbeschluss basieren, entschied das Berufungsgericht von New Jersey in Sachen State of New Jersey v. Shirley Reid, Az. A-3424-05T5.

Soweit einzelne Staaten der USA die Expectation of Privacy für die IP-Adresse so definieren, ergibt sich ein verwirrendes Bild. New Jersey kann beispielsweise nicht zum Schutz seines Bürgers einschreiten, dessen ISP in Virginia sitzt, wenn dort jemand aus Kalifornien die IP-Anschrift ohne Gerichtsbeschluss abfragt.

Ebenso verwirrend und verfassungsrechtlich unsystematisch ist auch die Verwertung von Kundendaten. Nach Bundesrecht darf der Staat sie nicht vom Bürger fordern, nach dem Bank Secrecy Act jedoch von Banken. Wenn er sie von Banken erhält, darf er sie nach Belieben verwerten. Dass manche fremde IP-Anschrift bei Banken lagert und in den Datenbestand des Bundes gelangt, dürfte unbezweifelt sein.

Da jeder Browser ohne sichernde Einstellungen IP- und zahlreiche andere Daten über Gerät und Verbindung des jeweiligen Nutzers - oder korrekter: mehrerer oder einzelner Benutzer - herausgibt und die wenigen rechtlichen Sicherungen zur informationellen Selbstbestimmung mehr Löcher als schweizer Käse haben, muss man dem Titel von David Holtzmanns warnendem Buch zustimmen: Privacy Lost: How Technology is Endangering Your Privacy.

Andererseits ist jedoch kaum zu fassen, welcher Wert einer IP-Anschrift aus Empfängersicht und im Rechtsalltag zugemessen wird: Die Empfänger muss immer damit rechnen, eine verbindungsfremde IP-Anschrift zu erhalten. Selbst wenn die Zuordnung der IP-Anschrift zur Verbindung stimmen sollte, können hinter ihr über 250 Geräte stehen, von denen wiederum jedes ein nachbarschaftsfreundliches WLAN oder einen Router mit ca. 250 angeschlossenen Rechnern bedeuten kann.

Sollte ein bestimmtes Gerät durch die zahlreichen vom Browser übermittelten Daten identifizierbar sein - was wegen der Einstellbarkeit von Browsern auch nicht einfach ist -, ist damit noch längst kein Beweis über einen konkreten Benutzer geführt. Für rechtliche Zwecke kann daher eine beim Empfänger eingegangene IP-Anschrift, selbst in Verbindung mit weiterführenden Gerätedaten, höchstens eine infinitesimal geringe und leicht irreführende Indizwirkung besitzen.


Montag, den 25. Juni 2007

Verschwenderische Anwälte  

.   Im Aufzug lernt man, was zum $300-Stundensatz für Anfänger führt:

Schon gehört, dass die Konzerne die K Street verlassen? Sie wird ihnen zu teuer.
Kanzleien bauen dort weiter aus. Marmor, Gold und Glas.
Die Konzerne produzieren, ihre Wasserträger plündern sie aus.
Aus dem Verband der Firmenjuristen kam ein Embargovorschlag für Kanzleien mit exorbitanten Anfängersätzen.


Montag, den 25. Juni 2007

Cheneys Intrigen  

.   Wie kamen die verfassungs- und völkerrechtswidrigen präsidentiellen Anordnungen zustande, die zur Überwachung des internationalen Telefonverkehrs ohne Gerichtsbeschluss und die Entziehung aller Rechte der in Afghanistan Gefangenen führten? Die Washington Post beschreibt ab dem 24. Juni 2007 in einer Sonderserie die Intrigen von Vizepräsident Cheney, der gleichermaßen Bush wie Gonzales um den Finger wickelte sowie die Justiz- und Außenministerien in Washington ignorierte und aus dem von ihm gesteuerten Informationfluss heraushielt. Der Online-Bericht verlinkt auch zu den kritischen Dokumenten. Die Darstellung entspricht den seit dem 11. September 2001 in der Hauptstadt zirkulierenden Berichten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.