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Dienstag, den 23. Dez. 2014

Hersteller: Vorsicht mit Großhändlern  

.   Wer als Hersteller einen Exklusivvertriebsvertrag mit einer US-Firma eingeht, muss sich vor den einzelstaatlichen Franchise-Gesetzen hüten. Im Fall Wachtung Spring Water Co. v. Nestle Waters North America Inc. behauptete der klagende Vertriebshändler, das Franchise-Gesetz von New Jersey schütze ihn gegen die ordentliche Kündigungserklärung vom Hersteller. Das Gesetz greife, weil er ein Lager im Staat besitze und die Exklusivität für diesen Staat vereinbart war.

Der Beschluss vom 22. Dezember 2014 vom Bundes­berufungs­gericht des dritten Bezirks der USA in Phila­delphia ist aufschlussreich. Das Gesetz stelle auf den Einzel­handels­vertrieb in New Jersey ab. Ein Auslie­ferungs­lager gelte nicht als Einzel­handel. Folglich entfalle der Schutz des New Jersey Franchise Practices Act, N.J. Stat. Ann. §§56:10-1 ff.

Mit einem recht merkwürdigen Argument unterlag die Klägerin in der Revision ebenfalls. Eine Vertrags­klausel erfordere die Schriftform und die beidseitige Unterschrift bei Vertrags­änderungen. Die Unterschrift der Klägerin fehle auf der Kün­digung, behauptete sie. Das Gericht sah eine andere Klausel als entschei­dend an: Sie spreche der Beklagten ausdrück­lich das Recht zur einseitigen Kündigung zu. Einseitig­keit liege unverrückbar in ihrer Natur!







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.