• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 01. April 2014

April 1 Resume  

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Dienstag, den 01. April 2014

Klagen nach dem Short Arm Statute  

Amerikanische Zuständigkeits­dominanz endet
.   Wissenschaftler und Wirtschafts­juristen weltweit beklagten jahrzehn­telang den Trend zur Zuständig­keits­usur­pierung durch die ameri­kanische Gerichts­barkeit. Der Trend nimmt seit mindestens fünf Jahren eine Kehrtwende. Zuerst wurde die Anwendung der Forum Non Conveniens-Doktrin liberaler gehand­habt. Selbst wenn die Zustän­digkeit ameri­kanischer Gerichte besteht, kann das US-Gericht bei vorwie­gend im Ausland liegendem Sach­verhalt den Prozess an ein zustän­diges Gericht außer­halb der USA verweisen.

Nachdem der Supreme Court der USA am 14. Januar 2014 im Fall Daimler AG v. Bauman auslän­dischen Unter­­nehmen die Sicherheit gab, nicht mehr vor US-Gerichten wegen Menschen­rechts­verletzungen im Ausland verklagt zu werden - jedenfalls nicht, wenn sie kaum Anknüpfungs­­merkmale zum Forumstaat in den USA aufweisen -, führt der Doppel­fall Tire Engineering & Distri­bution LLC, et al. v. Bank of China Ltd., Motorola am 15. Januar 2014 einen Schutz vor Auslands­­eingriffen bei Pfändungen ein.

Am 1. April 2014 gilt nun eine neue Ein­schränkung des Gesetz­gebers: Für Klagen gegen natürliche und juristische Personen gilt das Short Arm Statute. Nach ihm dürfen nur amerikanische Personen der amerika­nischen Gerichts­barkeit in den USA unter­worfen werden. Fremde Beklagte müssen im Ausland verklagt werden. Entspre­chende Gesetze zur Errich­tung amerika­nischer Gerichte im Ausland werden in Kürze erwartet.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.