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Mittwoch, den 28. Mai 2014

Urheberrecht: Verjährung, nicht Verwirkung  

RR - Washington.   Die Tochter eines Filmemachers verklagte ein Filmstudio mit der Behauptung, ein Film gehe auf ein Drehbuch ihres Vaters zurück. Der Supreme Court der USA entschied am 19. Mai 2014, dass die Klage trotz verstrichener Fristen zulässig ist.

In Petrella v. Metro-Goldwyn-Mayer Inc. erklärte das Gericht, dass Laches, Verwirkung, nicht gilt, um die Schadensersatzansprüche der Klägerin auszuschließen, die innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, des Copyright Act-Statute of Limitations, entstanden sind.

Die 6:3-Entscheidung besagt, dass Laches das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen lassen können, wenn ein gesetzliches Statute of Limitations existiert. Der Gesetzgeber hatte auf zwei Fristen abgestellt: Die Copyright-Laufzeit, welche Jahrzehnte läuft, und die Verjährungsfrist in 17 USC §507b, der Klägern während dieser langen Laufzeit rückwirkend drei Jahre vom Zeitpunkt der Klageerhebung Rechtsschutz gewährt. Weil der gesetzgebende Kongress die entsprechenden Verjährungsfristen im Copyright Act festgelegt hat, sind Laches unanwendbar. Sie können andere fristgerechte Maßnahmen nicht ausschließen.

Laches ist eine Verteidigungseinrede aus der Equity-Rechtsprechung, die zum Common Law wie Feuer zum Wasser steht. Mit ihr sind Ansprüche im Equity-Recht zu Fall zu bringen, wenn der Gesetzgeber keine Verjährungsfristen festgelegt hat. Laches sind notwendig, um Ungerechtigkeiten, die möglicherweise daraus resultieren, dass Rechtsvorschriften nicht jeden Einzelfall strikt regeln, nach den Umständen des konkreten Einzelfalls - ähnlich dem deutschen Treu und Glauben-Grundsatz - zu korrigieren. Dieser Ausnahmefall könnte beispielsweise eintreten, wenn der Kläger grundlos nach erheblicher Verzögerung wegen einer Copyright-Verletzung klagt und so die Schutzposition des Beklagten gefährdet.

Das Supreme Court formulierte, dass Laches eine rein lückenfüllende Funktion und keine das Gesetz aushebelnde Funktion besitze. Einzelne Gerichte, die anders entschieden, verstießen daher gegen die bezweckte Einheitlichkeit, die der Kongress mit 17 USC § 507b anstrebt.

Heute wirft die Entscheidung zum Verhältnis von Laches zu Gesetzen mit Verjährungsfristen viele Fragen auf. So setzt der Patent Act für Schadensersatzansprüche eine Verjährungsfrist von sechs Jahren, während der United States Court of Appeals for the Federal Circuit neben dem weißen Haus meint, dass Laches Schadensersatzansprüche, die während dieser Frist entstanden sind, vernichtet.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.