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Donnerstag, den 16. Jan. 2014

Keine Zuständigkeitsusurpierung durch US-Gerichte

 
Weder bei Menschenrechtsverletzung noch bei Kontenpfändungen
.   Nachdem der Supreme Court der USA am 14. Januar 2014 im Fall Daimler AG v. Bauman ausländischen Unter­nehmen die Sicherheit gab, nicht mehr vor US-Gerichten wegen Menschenrechtsverletzungen in Drittländern verklagt zu werden - jedenfalls nicht, wenn sie ungenügende Anküpfungs­merkmale zum Forumstaat in den USA besitzen -, bewegt sich im Doppelfall Tire Engineering & Distribution LLC, et al. v. Bank of China Ltd., Motorola am 15. Januar 2014 das Recht hin zum Schutz vor Auslands­eingriffen im Pfändungs­wesen.

Der neuere Fall betrifft zwei Pfändungs­versuche bei Banken im Staate New York nach dortigem Recht, wobei die Gläubiger die Pfändung auf Auslands­konten erstrecken wollen. Die strittigen Konten liegen bei Auslands­zweig­stellen der beklagten Banken, die als Pfändungs­gläubiger, Garnishee, die Erstreckung auf die Konten im Ausland anfochten.

Vor dem Bundesberufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in New York City erreichten die Banken einen Teilerfolg: Weil die Frage New Yorker Vollstreckungs­prozessrecht betrifft, das ein Bundesgericht nicht ohne Präzedenz­fall auslegen darf, bestimmt das Gericht nach gründ­licher Erör­terung der Rechtslage die Vorlage der Rechtsfrage an das höchste Gericht des Staates, den New York Court of Appeals.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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