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Dienstag, den 07. Jan. 2014

Zweifelhafter Erfolg im Schiedsgericht  

.   Ohne gerichtliche Nachprüfung geht vor Schiedsgerichten viel durch - auch Falsches! Dieses Risiko muss man bei der Wahl von Schiedsklauseln und des anwendbaren Rechts berücksichtigen. Wenn man diese Zeilen liest, sollte man kein US-Recht und US-Schiedsgericht wählen:
The arbitrator's decision would doubtless be reversed if it were a court decision under the precedent of this court, because the arbitrator’s reading of the relevant section of […] is contrary to our precedent. But the arbitrator's decision reasoned from the statute and the contract, and not in clear disregard of them, such that the arbitrator's decision should not have been vacated by the district court because of the legal error of the arbitrator. Absent extraordinary circumstances, arbitration is supposed to resolve, with finality, legal as well as factual disputes.
Der falsche Schiedsspruch behält also Bestand, urteilte zu recht das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA im 6. Januar 2014 im Fall Schafer v. Multiband Corp.. Der Schiedsrichter hatte Vertrag und Gesetz geprüft, doch das ihm bekannte Präzedenzfallrecht bewusst ignoriert. Damit müssen Schiedsparteien nach dem Federal Arbitration Act leben, hatte schon der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC, in Hall St. Assocs. v. Mattel, Inc., 552 US 576 (2008), vorgegeben.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.