Der Hathi-Fall und der Google-Fall sind bereits in Kommunikation & Recht unter Licht in der Grauzone: Google Books, KUR 2014, 15, samt der ausführlichen Darstellung der Vorausetzungen von Fair Use nach 17 USC §107 beschrieben. Beide Untergerichte überschlugen sich fast im Lob für die transformierende Wirkung der Digitalisierung. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City geht jedoch diese Merkmale vorsichtiger an:
Transformierung durch Steigerung des Wertes für Leser reicht nicht. Zudem bezeichnet es als wichtigstes Merkmal, den Ersatz von Werken zu vermeiden, der das Urheberrecht aushöhlt und wirtschaftlich entwertet. Die Wortsuche ist eine Errungenschaft, die den Verfassern nichts nimmt. Die dazu notwendige Gesamtkopie eines Werkes sprengt nicht den Rahmen der Notwendigkeit. Ebenso sind die Kopien auf vier Servern nicht exzessiv. Weiter ersetzt die aufrufbare Wortliste, wie eine Rezension mit Zitaten, nicht die Werke selbst, sodass kein wirtschaftlicher Schaden entsteht.
Nach einer Darstellung, dass die Verwendung sowohl der maschinenlesbaren als auch der Vollbild-Scans einen Fair Use beim Einsatz für Lesebehinderte bedeutet, schließt der United States Court of Appeals for the Second Circuit seine Erörterung mit zwei Feststellungen ab:
1) Die Digitalfassungen mit dem Zweck des Erhalts und Schutzes von Büchern sind nicht eindeutig ein Fair Use und müssen im Untergericht anhand der Beweiserhebung und -würdigung weiter geprüft werden.
2) Die Methodik der Identifizierung verwaister Werke und ihre Verwendung können im Einzelfall mit Fair Use vereinbar sein, doch ist angesichts ihrer eingestellten Verwendung durch die Bibliotheken der Streitfall noch nicht entscheidungsreif.