• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 01. März 2014

Geld aus den USA  

.   Auch Rechtsanwälte erleben Herausforderungen, wenn ihre Mandanten Rechnungen aus den USA zahlen wollen. Die Mandanten wollen mit dem üblichen Scheck bezahlen, die Anwälte rechnen mit einer Überweisung. Dazu einige Gedanken aus amerikanischer Sicht nach der Kommentierung der Grundprinzipien durch Kollegen:
1) Abgesehen von Meldepflichten, Embargos und Beförderungsbedingungen dürfen Geld und sonstige Wertsachen grenzenlos auf jedem Weg exportiert werden. Oft wird eine $10000-Grenze genannt, die aber nur mit Meldepflichten zu tun hat. Western Union hat einen Beigeschmack, auch hier, aber kennt sich international aus.
2) Beispiele aus Kanada gelten nicht. Das ist ein zivilisiertes Land (sog. erste Welt).
3) Zustimmung zum Rat Überweisungsversuch per Großbank. Mit diesem Vorbehalt: Fast jede hiesige Großbank ist groß, weil sie kleinere geschluckt hat. Die Infrastruktur der Kleinbanken bleibt innerhalb der Großbank lange erhalten. Nachgeschult wird scheinbar nicht. Wenn der Mandant aus den USA mit Blitztransfer an die Globalbank of America in Mini City $1Mio. schickt, kann es sein, dass sie das Geld erst nach zwei Monaten im eigenen System findet (wahrer, anonymisierter Fall mit Ablösung Bankdarlehen bei Unternehmensverkauf).
4) Das kundenfreundliche Bankpersonal wird schlechter bezahlt als eine Tankstellenhilfe. Also dankbar sein, dass es freundlich ist und sich bemüht.
5) Bei Gebühren nicht über den Tisch ziehen lassen: Auch das kann ich bestaetigen. Caveat emptor.
6) UBS-Wink aus der Schweiz: Die Empfehlung kann ich bestätigen. Von Schweizern in den USA gegründete Kleinbank- und Finanzhäuser sind auch empfehlenswert, aber nicht überall tätig, und werden wegen ihrer Kompetenz laufend aufgekauft, sodass man sie nicht wiederfindet.
Mit dem scheckfreien Zahlungsverkehr ist Amerika natürlich in dem Sinne vertraut, dass die Kreditkarte für die meisten Transaktionen eingesetzt wird, auch wenn der Giralverkehr ein Buch mit sieben Siegeln bleibt. Der Kontrast zum Rest der Welt verringert sich dadurch nicht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.