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Freitag, den 06. Juni 2014

Gründer verkauft Startup, behält Domain  

.   Die Umstände in StreetEasy, Inc. v. Chertok klingen vertraut: Freunde gründen ein Startup, einer meldet die Domain­namen an, dann über­nehmen Investoren die Firma und die Gründer fliegen raus. In diesem Fall behielt der beklagte Gründer die Domain­namen, was zu Prozessen nach dem Anticyber­squatting Consumer Protection Act, 15 USC §1125(d), im Bundes­marken­gesetz führte, der Domainmonopole noch strenger als Marken schützt.

Die lehrreiche Entscheidung vom 5. Juni 2014 stammt vom Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in New York City. Sie legt den Sachverhalt dar und beurteilt dann lesenswert einen unter­gerichtlich abgeschlos­senen Vergleich, den der Beklagte anfocht, während die Firma ihn durch­zusetzen suchte. Das Gericht beschließt, dass einige unter­gerichtliche Sanktionen gegen den Beklagten wegen mangelnder Vollstreckungs­zuständig­keit unwirksam sind.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.