Gründer verkauft Startup, behält Domain
CK • Washington. Die Umstände in StreetEasy, Inc. v. Chertok klingen vertraut: Freunde gründen ein Startup, einer meldet die Domainnamen an, dann übernehmen Investoren die Firma und die Gründer fliegen raus. In diesem Fall behielt der beklagte Gründer die Domainnamen, was zu Prozessen nach dem Anticybersquatting Consumer Protection Act, 15 USC §1125(d), im Bundesmarkengesetz führte, der Domainmonopole noch strenger als Marken schützt.
Die lehrreiche Entscheidung vom 5. Juni 2014 stammt vom Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City. Sie legt den Sachverhalt dar und beurteilt dann lesenswert einen untergerichtlich abgeschlossenen Vergleich, den der Beklagte anfocht, während die Firma ihn durchzusetzen suchte. Das Gericht beschließt, dass einige untergerichtliche Sanktionen gegen den Beklagten wegen mangelnder Vollstreckungszuständigkeit unwirksam sind.
Die lehrreiche Entscheidung vom 5. Juni 2014 stammt vom Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City. Sie legt den Sachverhalt dar und beurteilt dann lesenswert einen untergerichtlich abgeschlossenen Vergleich, den der Beklagte anfocht, während die Firma ihn durchzusetzen suchte. Das Gericht beschließt, dass einige untergerichtliche Sanktionen gegen den Beklagten wegen mangelnder Vollstreckungszuständigkeit unwirksam sind.