• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 08. Sept. 2014

Wirtshaftung und Anwaltshaftung: Urheberrecht  

.   Der Streit um verletzte Spiele­über­tragungs­rechte vor dem Bundes­gericht von Maryland endet mit der Pointe, dass dem Beklagten­anwalt das Abkupfern eines Schrift­satzes anderer Anwälte aus einem vergleich­baren Prozess vorge­worfen wird.

In der Schlüssigkeitsprüfung gelangte das Gericht im Fall J & J Sports Productions, Inc. v. Marlene R. King zum Schluss, dass sich gegen­seitig auss­chließende Ansprüche neben­einander behauptet werden dürfen, wenn die Klägerin noch nicht im Beweis­ausforschungs­verfahren, Discovery, ermitteln kann, ob die verletzende Ausstrah­lung über einen Kabel- oder Satellite­ndienst erfolgte und welche Technik zum rechts­widrigen Abzwacken des Signals zum Verkauf im Wirtshaus einge­setzt war.

Für den Beklagtenanwalt wird es richtig peinlich, als das Gericht am 27. August 2014 den Sanktions­antrag der Klägerin wegen der Verwendung des Schrift­satzes von Kollegen aus einem anderen Verfahren prüfte. Nicht einmal Über­schriften und Akten­zeichen waren angepasst, doch es entschied:
Defense counsel's submission is probably not counsel's finest moment. On the other hand, lawyers are trained to look backwards as well as forwards, and to research, uncover, and learn from comparable cases. It is not surprising that an attorney would attempt through legal research to identify cases with similar issues and, if appropriate, to advance arguments raised previously by others.
The Court does not condone wholesale copying of the work of others. Nonetheless, plaintiff's request for sanctions is denied.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.