Ami wagt sich raus, klagt zuhaus
CK • Washington. Ins Ausland gehen, um zu investieren, dann die Ausländer erst dort, dann zuhause verklagen - da spielt das US-Gericht nicht mit. In Sachen Interface Partners International Inc. v. Moshe Hananel, Az. 08-1983, gründete die Klägerin aus Delaware eine Tochter in Israel mit dem einzigen Zweck, dort zu investieren. Ihr dortiger Manager wurde verbal bei einem US-Besuch eingestellt, arbeitete jedoch in Israel.
Das Unternehmen entließ ihn im Jahr 2000 und verklagte ihn in Israel im Jahr 2002. Nach vier Jahren nahm es die Klage zurück und klagte erneut vor dem heimischen einzelstaatlichen US-Gericht. Dem Manager gelang die Verweisung an das als objektiver geltende US-Bundesgericht, dann die Verweisung des US-Prozesses an ein Gericht in Israel.
Das Bundesgericht stützte die Ausweisung des Verfahrens auf den Forum non conveniens-Grundsatz, der erst greifen kann, wenn es seine örtliche Zuständigkeit feststellt. Die Vermutung der richtigen Gerichtswahl wandte es nicht zugunsten der Klägerin an, weil sie von Verfahrenstricks motiviert sei. Das Bundesberufungsgericht des ersten US-Bezirks bestätigte das Ergebnis am 5. August 2009.
Das Unternehmen entließ ihn im Jahr 2000 und verklagte ihn in Israel im Jahr 2002. Nach vier Jahren nahm es die Klage zurück und klagte erneut vor dem heimischen einzelstaatlichen US-Gericht. Dem Manager gelang die Verweisung an das als objektiver geltende US-Bundesgericht, dann die Verweisung des US-Prozesses an ein Gericht in Israel.
Das Bundesgericht stützte die Ausweisung des Verfahrens auf den Forum non conveniens-Grundsatz, der erst greifen kann, wenn es seine örtliche Zuständigkeit feststellt. Die Vermutung der richtigen Gerichtswahl wandte es nicht zugunsten der Klägerin an, weil sie von Verfahrenstricks motiviert sei. Das Bundesberufungsgericht des ersten US-Bezirks bestätigte das Ergebnis am 5. August 2009.