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Samstag, den 07. Aug. 2010

US-Unternehmen muss im Ausland klagen  

.   Zum zweiten Mal wurde eine ameri­kanische Klägerin verpflichtet, ihre amerika­nische Klage nach Kamerun zu verlegen. Beim ersten Mal bean­tragte sie, wegen der hohen Gerichts­kosten im Ausland in die USA zurückkehren zu dürfen.

Die Beklagten, der Staat Kamerun und eine dortige Bank, überzeugten das Gericht, dass die Gerichts­kosten reduzierbar sind. Der Fall wurde daher erneut nach dem Forum non conveniens-Grundsatz nach Kamerun gesandt.

Die Beklagten verschafften der Klägerin einen Termin bei Gericht, um den Kostenvorschuss senken zu lassen, doch die Klägerin beteiligte sich zuerst nicht, legte dann keinen Zustellungsbeleg vor und ließ endlich die höheren Kosten gegen sich wirken. Dann wandte sie sich wieder an das US-Gericht.

Dieses analysierte die Sach- und Rechtslage erneut und blieb bei seinen Feststel­lungen: Erstens weist der Fall eine nähere Beziehung zum Ausland auf. Zweitens bietet die Gerichts­barkeit Kameruns ein faires Verfahren an. Drittens überwiegt das amerika­nische Interesse an der Ausübung der Gerichts­barkeit nicht das viel stärkere von Kamerun.

Ihre Sabotage des auslän­dischen Prozesses muss die amerika­nische Gesell­schaft gegen sich gelten lassen. Daher bleibt der ameri­kanische Prozess weiterhin suspen­diert, bis das Verfahren im Ausland abgeschlossen ist. Diese Auffassung teilte auch das Bundesberu­fungsgericht des Haupt­stadt­bezirks der USA am 6. August 2010 im Fall MBI Group, Inc. v. Credit Foncier Du Cameroun , Az. 09-7079, die es auf 14 Seiten begründete.


Samstag, den 07. Aug. 2010

Twitterklärte Urteile im Recht der USA  

.   Aus den Obergerichten des Bundes:
Produkthaftung, Kenntnis, Verjährung, Ruth Carter, et al v. Matrixx Initiatives, Inc., 5th Cir. 6. AUG 2010, PDF

Laches-Verwirkung schützt vor Nachfolgerhaftung, Finnerty v. RadioShack Corp., 6th Cir. 6. AUG, PDF

Forum non Conveniens: US-Kläger muss im Ausland klagen, MBI Group v. Credit Foncier Du Cameroun, 6 AUG 2010 DC Cir., PDF







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.