• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 28. Sept. 2010

Amerika, die bürokratiefreie Zone  

.   Deutsche, die Amerikanern vorjammern, wie bürokratisch und schildbürgerlich Deutschland sei, finden hier keine Sympathie. Im Gegenteil, sie mögen ein Vorurteil - oder gleich mehrere - bestätigen: Deutsche jammern gern. Sie haben keine Ahnung, glauben jedoch, Amerika zu kennen. Und sie sind bei der Beachtung von Recht und Gesetz verkniffen.

Einem Ami von der oppressiven Vielfalt der Gesetze, Verordnungen oder der umfangreichen Steuerliteratur in Deutschland klagend zu erzählen, stößt auf Unverständnis. Der Bund, der Staat, der Kreis und die Gemeinde verlangen in den USA ihre Steuererklärungen jeweils nach eigenen Gesetzen und Regeln. Bei 55 Rechtsordnungen von Staaten und staatsähnlichen Körperschaften übersteigt das Volumen wie die Undurchsichtigkeit des legislativen und regulatorischen Gestrüpps spielend den Wust im weitgehend rechtseinheitlichen Deutschland.

Der Verkehr, das Handy, die Ehe, die Scheidung, der Erbfall, der Vertrag, die Baugenehmigung, das Handelsregister, die Strafen und der Verwaltungsprozess - 55 Rechtsordnungen × x Kreise × x Kommunen: Alles ohne bundeseinheitliche Rechtssicherheit.

Dass Amis damit zurecht kommen, liegt ein wenig an ihrer Einstellung. Man mag zwar über Juristen Witze machen. Aber man weiß auch sich durchzumogeln. Rechtsunsicher steht der Bürger immer etwas auf der Kippe, und eine absichernde Rechtsschutzversicherung kann es im US-Recht schon deshalb gar nicht geben. Selbst Versicherungen können die Risiken ja nicht verbindlich einschätzen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.