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Sonntag, den 22. Juli 2007

IP weiter umstritten

 
An der Illusion IP = Beweis für Täterschaft wird auch in Deutschland gekratzt. In den USA wird noch um den Zugang zu IP-Anschriften unter Umgehung der Prozessregeln zum Durchsuchungsbefehl gekämpft.

In der deutschen Presse wird erörtert, wie der Nachbar nicht nur über das drahtlose Netz IP-Irreführungen auslöst - und damit manche Gerichte zu fantasievollen Mitstörer-Ideen verführt -, sondern über einen gemeinsamen ISP sogar PCs von Unbekannten nutzen kann. Wer da alles als Mitstörer verantwortlich werden kann! Womöglich jeder im gleichen Vorwahlbereich.

In den USA lebt der Glaube an die Bedeutung der IP als Beweismittel auch noch, bei der Strafverfolgung ebenso wie bei den Verteidigern der Bürgerrechte. Zwar wird der Glaube durch technische Gutachten unterminiert, doch der Kampf zum Datenzugang auf PCs geht weiter.

Jennifer Granick stellt die kontrastierenden Ergebnisse der Gerichte bei der verdachtslosen Datensammlung in Strafsachen dar. Im Fall US v. Forrester wurde die Durchsuchung eines PCs auf IP- und EMail-Anschriften gerichtlich gutgeheißen, weil der Inhalt der EMail nicht gesammelt wurde. Im Fall Warshak v. United States entschied das in einem anderen Bezirk liegende Gericht hingegen gegen den Staat.



Domaininhaber gebrandmarkt

 
.   Eine Kurzeinführung in die Unterschiede zwischen dem amerikanischen Domainschutzverfahren nach dem Anticybersquatting Consumer Protection Act und dem sonst verwandten UDRP-Verfahren bietet Hitzelberger in USA - Rechtsstreitigkeiten nach dem ACPA am 17. Juli 2007.

Er betont auch das Merkmal der Böswilligkeit in ihrer Rolle als Abschreckung für Vergleiche. Erfahrungsgemäß wirkt dieses Merkmal so, dass ein Zugeständnis des Domaininhabers an den Anspruchsteller oft daran scheitert, dass der Domaininhaber nicht als böswillig gebrandmarkt werden will.

Gibt er in einem Verfahren die Böswilligkeit vergleichsweise zu, kann dieses Merkmal Dritten Munition in die Hand geben, aus dem Domainnamen-Portfolio des Domaininhabers ebenfalls Domain-Namen herauszuverlangen, selbst wenn diese gutgläubig, irrtümlich oder für nichtverwechselbare Zwecke registriert wurden, ganz abgesehen von den anderen drastischen Rechtsfolgen des Lanham Act, des amerikanischen Markengesetzes.

Eine einvernehmliche, diesen Nachteil vermeidende Lösung eines Rechtsstreits führt daher im amerikanischen Prozess zu unvorhergesehenem Aufwand und damit höheren Anwaltskosten. Ohnehin ist das URDP-Verfahren unvergleichbar kostengünstiger für alle Beteiligten als das ACPA-Verfahren, doch birgt es andere Tücken, vgl. Kochinke, Tücken im Domainrecht.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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