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Samstag, den 09. Jan. 2010

Laien erörtern das Recht: Kostenfaktor

 
.   Die Debatte über us-rechtlich haltbare Inline Links läuft mal wieder auf Hochtouren - irgendwo im Internet. Natürlich sind sie rechtswidrig, sagen die Juristen. Laien meinen, das sei einfach Quatsch, denn es werde keine Kopie gezogen. Dass es nach dem Copyright Act auf die Herbeiführung der Darstellung ankommt, leuchtet ihnen partout nicht ein. Der Urheber müsse die Quelle technisch schützen, will er die Darstellung in anderen Seiten unterbinden, glauben manche.

Die Debatte hangelt sich am Bericht eines Patentanwalts entlang, was die Sache komplizierter macht, denn manche Laien können Urheber- und Patentrecht nicht auseinander halten, so wie manche Rechtsanwälte auch vom Patentieren von Marken sprechen, denn Trademarks sind wieder ein anderes Thema.

Zum Glück hat niemand die vierte Säule des amerikanischen IP-Rechts angesprochen, das Trade Secret-Recht, sonst würde noch mehr Unfug nach dem Prinzip Weil nicht sein darf, was nicht sein kann in die Welt gesetzt.

Vor Ewigkeiten hatte der Verfasser mit einem Schaubild, Kochinke / Tröndle, Links, Frames und Meta-Tags, CR 1999, p. 195, erklärt, was Deeplinks und andere Verknüpfungen überhaupt sind. Technische Logik hilft dem Verständnis des Rechts nicht. Doch ob man das Gesetz nachvollziehen kann oder nicht, eins ist klar:

Die meisten Diskussionsteilnehmer können sich den amerikanischen Prozess wegen einer Verletzungsbehauptung nicht leisten. Unternehmen schlackern mit den Ohren, wenn sie vom Patentanwalt für Phase 1 eines Patentverletzungsprozesses ein Angebot von $750.000 erhalten. Im Markenrecht sind es oft $250.000 weniger, und eine prozessfördernde Marktstudie ist darin bereits enthalten.

Im Urheberrecht können es noch einmal $250.000 weniger sein - aber das ist immer noch ein dicker Brocken. Dass Google sich im Heimatbezirk eine Ausnahme für Thumbnails erstreiten kann, beweist lediglich: Quod licet Jovi, non licet bovi.



Getwittertes Fallrecht: USA

 
.   Aus den Bundesgerichten
US v. Lemon, Computerpornographiebeweismittel im Strafprozess, 8th Cir., 7. Jan. 2010, http://bit.ly/8lxWaY

Caravalla v. Bayer AG et al., Produkthaftungsklageabweisung bestätigt, 8th Cir., 7. Jan. 2010, http://bit.ly/6oIka3

Lazaridis v. Wehmer, Sorgerecht in drei Ländern, 3rd. Cir., 7. Jan. 2010, http://bit.ly/4NBl5S

Parsons v. FedEx, schlimmer Angestellter erfolgreich entlassen, 6th Cir., 7. Jan. 2010, http://bit.ly/78CvAe

Lloyds v. Libya, Schadensersatz für Flugzeug nach Hijacking u. Immunität, DCDC, 7. Jan. 2010, http://bit.ly/4DSwhW

USA v. Slough, Keine Geheimjustiz, Staatsschutz, Presserechte, DCDC, 7. Jan. 2010, http://bit.ly/6lQygq







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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