×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 05. März 2010

Immunität der Vereinten Nationen?

 
HS - Washington.   Die Vereinten Nationen, die UN, ist eine internationale Organisation, die sich der Wahrung von Menschenrechten, Frieden sowie der Entwicklung internationaler Beziehungen und dem sozialen Fortschritt verschrieben hat. Nach der Convention on Privileges and Immunities of the United Nations von 1946, CPIUN, genießt die UN dabei absolute und funktionelle Immunität. Die UN selbst kann in Einzelfällen auf ihre Immunität verzichten.

Das bezweifeln allerdings die Klägerinnen in dem Verfahren Cynthia Brzak et al. v. United Nations et al., Az. 08-2799-cv. Sie verklagten die UN und ihre Repräsentanten wegen sexueller Belästigung und geschlechtsspezifischer Diskriminierung durch einen Vorgesetzten.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks hatte zu entscheiden, ob die CPIUN als internationales Abkommen unmittelbare Wirkung entfaltet oder eines Umsetzungsaktes bedarf. Nach Ansicht der Klägerinnen fehle der UN die Immunität für amerikanische Prozesse, da die CPIUN zwar ratifiziert wurde, sie jedoch mangels eines amerikanischen Gesetzgebungsaktes in den USA nicht gelte.

Das Gericht bestätigte hingegen das erstinstanzliche Urteil, weil die CPIUN mit unmittelbarer Wirkung auch die amerikanischen Gerichte bindet. Ob ein internationaler Vertrag der Umsetzung bedarf, bemesse sich nach dem Vertrag selbst. Bereits aus dem Wortlaut der CPIUN, aber auch aus den Aussagen des Kommitees, das mit ihrem Entwurf befasst war, sowie aus den Protokollen und Motiven, ergebe sich, dass sie gesetzesgleiche Wirkung entfalte. Somit bedarf es keiner innerstaatlichen Implementierung.

Darüber hinaus weist das Gericht in seiner knappen, aber prägnanten Entscheidung darauf hin, dass amerikanische Gesetzgebung existiert. So finden sich im International Organizations Immunities Act von 1945, 22 USC §288a(b) sowie im Foreign Sovereign Immunities Act, 28 USC §1602-11 entsprechende Regelungen. Nach letzterer kann in Ausnahmefällen die Immunität aberkannt werden. Einen solchen Fall haben die Klägerinnen jedoch nicht vorgetragen.



Getwittertes Fallrecht: USA

 
.   Aus den Bundesgerichten
Pacific Bell Telephone Co. v. CPUC, Netzöffnung nach heute wirkungslosem 1996-Telekomgesetz, 9th Cir., 4. März 2010, http://bit.ly/cycgkG

Federal Insurance Company v. Commerce Insurance Company, die Subrogation, 1st Cir., 3.3.2010, http://bit.ly/bTrUpe

The Travelers Indemnity Company v. Kabir, keine Wiedereinsetzung wg. Unterschriftsfälschung, 2nd Cir., 4. März 2010, http://bit.ly/beiD2n

Sun Core Energy v. Saddle Ridge, LLC, Vertragsauslegungsgrundsätze bei Pipelineverlegung, 10th Cir., 4. März 2010, http://bit.ly/9dLaed

Tivo, Inc. v. Echostar Corp., Sanktionen nach Missachtung des Patentverletzungsverbots, CAFC, 4. März 2010, http://bit.ly/aHB6lw








CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER