Als sich die Parteien in Mohammad Guessous v. Chrome Hearts, LLC, Az. B212074, um die Wirksamkeit eines Markenvergleichs stritten, rief eine Seite ein Gericht in Frankreich an, die andere dann ein Gericht in Kalifornien. Gegen die zweite Klage wehrte sich der Kläger im französischen Prozess mit dem Anti-SLAPP-Antrag, weil die zweite Klage ihr Petitionsrecht angreife, das sich im Anrufen des ausländischen Gerichts manifestiere.
Das einzelstaatliche kalifornische Berufungsgericht entschied am 1. Dezember 2009, dass das Anti-SLAPP-Gesetz in Cal. Civ. Proc. Code §425.16 nicht den Schutz von ausländischen Verfassungsrechten bezwecke, sondern lediglich die Beteiligung an US-Prozessen schützte.