×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Rüstungsbetrieb haftet für Kriegsfolgen • • Von Rule of Law zur Barbarei • • Nicht alle werden Amerikaner • • Wo arbeitet unser Personal? Einzelstaaten reglementieren • • Regimekritik nähert sich dem Verbot • • Zollrecht umfassend erörtert • • Kritiker im Internet aufspüren: Neue Taktik • • Ruhm des toten Sportlers als Marke geschützt • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 26. Mai 2010

Verwässerung und ihre Gefahr

 
.   Eine Verwässerungsgefahr reicht nicht zur Anfechtung einer Marke - man muss den Erfolg beweisen, entschied der Oberste Bundesgerichtshof. Dann griff der Kongress ein und ließ die Verwässerungsgefahr im US-Bundesmarkenrecht ausreichen.

Dieser Grundsatz greift heute jedenfalls dann, wenn sich eine neue Marke an eine existierende, berühmte Marke anhängt und sexuelle Assoziationen provoziert, die die erste Marke schädigen können, entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten US-Bezirks am 19. Mai 2010.

Im Fall V Secret Catalogue, Inc. et al. v. Victor Moseley et al., Az. 08-5793, erklärte es, dass die neue gesetzliche Regelung des US-Markenrechts eine Vermutung schafft, die der Inhaber der jüngeren Marke durch Beweise entkräften darf. Diese waren in diesem seit 15 Jahren schwelenden Prozess jedoch nicht angeboten worden.



Twittererklärte Urteile im US-Recht

 
.   Neueste Entscheidungen
Klageabweisung ohne Rechtskraftswirkung, JRA Architects & Project Manag v. Ortiz-Alvarado, 1st Cir. USA, 25. Mai 2010, http://bit.ly/aU9Jxd

Gewährleistung für elektron. Wahlgeräte, Mercer v. Unilect Corp, 3rd Cir., 25. Mai 2010, http://bit.ly/bZPH3O

Aktivlegitimiert erst nach Abschluss der Urheberrechtseintragung? Cosmetic Ideas. v. IAC, 9th Cir., 25. Mai 2010, http://bit.ly/9ty32H

Urteilszins nach Bundes- oder einzelstaatl. Recht? FCS Advisors, Inc. v. Fair Finance Co. Inc., 2nd Cir., 25. Mai 2010, http://bit.ly/9QBhAE







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER