• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 13. Aug. 2010

Stuhldesign als Marke oder Designpatent?  

TD - Washington.   Die Beklagte stellt seit mehr als 80 Jahren Klappstühle mit X-förmigen Rahmen her. Im Jahre 1999 beantragte sie den Schutz des Designs als eingetragene Marke und nicht als Design Patent.

Das Bundesberufungsgericht des siebten US-Bezirks entschied am 11. August 2010 in Sachen Specialized Seating, Inc. v. Greenwich Industries, LP, Az. 07-1435 gegen die Beklagte: Die Konstruktion eines X-förmigen Rahmens ist funktionell, weil dieser speziell dafür entwickelt wurde, einen optimalen Ausgleich zwischen der Belastung des Stuhls und dessen Beanspruchbarkeit zu schaffen.

Zudem besitzt der Stuhl keine nicht-funktionalen Elemente, die einen Schutz nach dem Markengesetz, dem Lanham Act, erlauben. Deshalb genießt das Design des Stuhls keinen Schutz als Trademark. Modische Designs können stets nachgeahmt werden, solange sie nicht durch Patent geschützt werden, erklärte der United States Court of Appeals for the Seventh Circuit in Chicago mit seiner lesenswerten Begründung.


Freitag, den 13. Aug. 2010

Die wichtigsten Urteile des Tages  

.   Am 12. August 2010 in den Obergerichten der USA:
Kontopfändung USA, Scanscot Shipping Services (Deutschland) GmbH v. Metales Tracomex LTDA, 2nd Cir. 12 AUG 2010, http://bit.ly/9nlI9y

Schadensersatz bei identischer Marke nach Bundes- und Staatsrecht, Laukus v. Rio Brands, Inc., 6th Cir. 12 AUG 2010, http://bit.ly/bwroyS

Markenverletzung, Cybersquatting-Widerklage, Curtis Neeley, Jr. v. NameMedia, 8th Cir. 12 AUG 2010, http://bit.ly/cxd0wU

Geheimnisschutz im US-Prozess, Eli Lilly & Co. v. James B. Gottstein, 2nd Cir. 12 AUG 2010, http://bit.ly/bDJc2f







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.