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Samstag, den 24. April 2010

Nicht in die Höhle des iPod-Löwen  

.   Apple wollte Hersteller von iPod-Wettbewerbern plattklagen und entwickelte rechtswidrig eine Prozessstrategie, die das Unternehmen in Deutschland und Taiwan umsetzte, lautet die Klagebehauptung im Fall In re: Apple, Inc., Az. 09-3689, in dem sich ein Hersteller gegen Apple vor dem US-Gericht in Arkansas wehrt.

Apple schlägt gleich mit einem Antrag auf Verweisung des Prozesses an das Bundesgericht in Kalifornien zurück und ruft nach erlittenem Fehlschlag das Bundesberufungsgericht des achten US-Bezirks mit einer außerordentlichen Begehrde an: Mandamus! Das Gericht soll dem United States District Court einen schweren Rechtsirrtum bescheinigen und es zur Verweisung zwingen.

Der United States Court of Appeals for the Eighth Circuit stellte am 19. April 2010 einen Fehler fest: Der Umstand, dass die Apple-Zentrale in Kalifornien liegt, ist nicht der einzige Umstand, der die dortige Behandlung rechtfertigt. Die behauptete Missbrauchsstrategie muss auch dort von den Juristen entwickelt worden sein. Den Klageansprüchen nach sollte zudem das Recht Kaliforniens zur Anwendung gelangen, nicht das von Arkansas.

Diese und weitere im Beschluss ausgeführten Merkmale hätte das Untergericht prüfen müssen; nur ein Schluss dränge sich dann auf: Dem Verweisungsantrag ist stattzugeben, erklärte das Obergericht.

Materiell gibt die Begründung nichts her. Ob die folgenden Behauptungen stimmen, wird in Kalifornien weiter behandelt:
Apple allegedly engaged Luxpro in abusive litigation in Germany and Taiwan. In addition, through threats of litigation and other pressure, Apple allegedly harmed Luxpro's dealings with companies located in the United States, Singapore, Japan, and elsewhere. Apple did so, Luxpro claims, to "prevent an increased market share among the smaller-ranged manufacturers" of digital music players. Luxpro asserts causes of action for interference with contractual/prospective advantage, tortious interference with contracts, attempted common-law monopolization, commercial disparagement, and a violation of California Business and Professions Code Section 17200.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.