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Samstag, den 13. Febr. 2010

Getwittertes Fallrecht: USA  

.   Aus den oberen Bundesgerichten
ANSYS, Inc. v. Computational Dynamics, Wettbewerbsverbots-eV, 1st Cir., 12. Feb. 2010, http://bit.ly/8Y7iuh
Wayne Talley v. AGRI, Staatshaftung f. Kreditschaden, 7th Cir., 12. Feb. 2010, http://bit.ly/aPJQ6M

Thorogood v. Sears, Roebuck & Co., Sammelklage wg Trocknermaterialfalschzusicherung, 7th Cir., 12. Feb. 2010, http://bit.ly/aqClDY

Fortney & Weygandt v. Amer Manufctr Mutual Insurance Co., Verteidungspflicht des Versicherers, 5th Cir., 12. Feb. 2010, http://bit.ly/bdawzw

Donald Adrian v. Robert Selbe, Strafverfolgung im Beschaffungswesen, 5th Cir., 12. Feb. 2010, http://bit.ly/9kYqls


Samstag, den 13. Febr. 2010

Scharfe Absage an Sammelklage  

.   Gutes hatte der Kläger mit seinem erfolglosen Sammelklageversuch getan, meinte er, so dass er zusätzlich zum Vergleichsangebot von $20,000 die Erstattung seiner Anwaltskosten von $246,000 verdiente.

Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks gab ihm nichts. In Sachen Steven Thorogood v. Sears, Roebuck and Company, Az. 09-3005, lieferte es am 12. Feburar 2010 eine gelungene Begründung des immer lesenswerten Richters Posner mit einer Erörterung der Ausnahme zur American Rule, die nur als Ausnahme die Kostenerstattung erlaubt.

Das Schadenspotenzial belief sich auf maximal $3000. Die Klage war nicht zur Sammelklage geeignet. Das Argument des Klägers, er habe anderen Sammelklägern Gutes getan, zieht nicht, weil es kein Urteil gibt, sondern nur einen diesen lästigen Kläger abwimmelnden Vergleich. Die Beklagte gab dem Kläger ein Vielfaches des noch nicht bewiesenen Schadens.

Das Gericht habe zudem wegen seiner übersteigerten Vorstellungen nicht einmal annähernd die streitwertabhängige Zuständigkeit aus Diversity Jurisdiction besessen. Er verdiene, in hohem Bogen aus dem Gericht auf den Boden der Tatsachen zurückbefördert zu werden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.