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Montag, den 29. März 2010

Ende des Vertriebsvertrags: Ansprüche  

.   Handelsvertreterrecht schützt bestimmte Vertriebsstrukturen in Europa. In den USA kommt das Ende meist ohne besonderen Schutz des Vertriebsunternehmens. Doch wehrlos sind Handelsvertreter und vergleichbare Unternehmen nicht. Sie machen dem Hersteller zumindest das Leben schwer, bevor der Rechtsfrieden außergerichtlich oder auf dem Wege der Litigation erzielt wird.

In Sachen Cole v. Homier Distributing Company, Az. 09-1725, gab es zwischen den Unternehmen Spannungen, als der Vertrieb von Maschinen über den vereinbarten Laden- und Subunternehmerverkauf hinaus auf Handelsplattformen im Internet ausgedehnt wurde, wofür der Vertriebsvertrag keine Vorkehrungen traf. Dann traten ungüstige Marktentwicklungen hinzu.

Das Urteil des Bundesberufungsgerichts des achten US-Bezirks vom 29. März 2010 verzeichnet und erörtert auf lesenswerte Weise die Ansprüche, mit denen ein Hersteller bei der Beendung eines Vertriebsvertrages rechnen muss.

§89(b) HGB gilt in den USA weder direkt noch analog, also lauten die Forderungen auf Entschädigung aus Franchiserecht, wegen Vertragsverletzung, wegen des rechtswidrigen Eingriffs in Vertragsbeziehungen und Geschäftsaussichten oder aufgrund einer fiktiven Kündigung.

Dem Schrecken ohne Ende bleiben die Parteien in diesem Fall noch länger ausgesetzt, denn der United States Court of Appeals for the Eighth Circuit sendet den Fall nach der Klärung von Rechtsfragen wieder an das Ausgangsgericht. Der US-Prozess ist für seine Langwierigkeit, Unvorhersehbarkeit und hohen Kosten bekannt. Ein Ende mit Schrecken nach dem HGB ist ihm vorzuziehen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.