Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks bestätigte daher das Untergericht, als es weiter als die Hilfswerkabwicklung gehende Ansprüche nach einzelstaatlichem Recht am 15. Januar 2010 abwies. Das Urteil stützt sich vorrangig auf den Präzedenzfall des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten American Insurance Association v. Garamendi, 539 U.S. 396, aus dem Jahre 2003.
Soweit die Kläger behaupten, der Rechtsweg zum US-Gericht müsse ihnen offenstehen, nachdem die Hilfswerkabwicklung abgeschlossen sei und folglich ihre vorherigen Rechte wieder auflebten, stellte das Gericht erneut auf die außenpolitischen Zielsetzungen der USA ab.
Wenn die USA im Rahmen internationaler Verhandlungen andere Staaten und ausländische Unternehmen zu einer freiwilligen Hilfswerkentschädigung veranlassen können, würden die Aussichten für zukünftige Verhandlungen durch ein unerwartetes Wiederaufleben alter Ansprüche belastet. Das erschwert die Außenpolitik der USA.
Im Vergleich dazu sei es den Klägern selbst zuzuschreiben, dass sie sich am Hilfswerkverfahren nicht beteiligten und Ausschlussfristen verpassten. Das Gericht nimmt zudem nach eigener Recherche an, dass die Ausschlussbehauptung der Kläger unrichtig ist.
Im Fall In re Assicurazioni Generali, Az. 05-5612, erläuterte das Gericht auch, dass die Bundesaußenpolitik greift, selbst wenn Italien als Sitzstaat der beklagten Versicherungsgesellschaft im Gegensatz zu Deutschland, der Schweiz und Frankreich nicht dem Abkommen zur Schaffung des Hilfswerks beigetreten sei.
Eingangs würdigte es auch die besonderen Leistungen der Bundesrepublik Deutschland, die nach dem zweiten Weltkrieg trotz des Londoner Schuldenmoratoriums im Rahmen ihrer zunehmenden Leistungsfähigkeit freiwillig Wiedergutmachungsleistungen von 100 Mrd. DM erbracht habe.
Abschließend widmete sich Richter Leval als Verfasser der 16-seitigen Urteilsbegründung einem Versicherungsanspruch, der nicht erkennbar, doch möglicherweise vom ICHEIC-Verfahren wegen einer Vertragskündigung vor dem Beginn der Nazizeit ausgeschlossen war. Der United States Court of Appeals for the Second Circuit bestätigt die erstinstanzliche Klageabweisung.
Dennoch weist es den United States District Court for the Southern District of New York an, dem Kläger mit diesem Anspruch trotz des abschließenden Urteils eine Klageänderung nach Rule 11 des Bundesprozessrechts, Federal Rules of Civil Procedure, zu gestatten, die nur auf einen Anspruch außerhalb des ICHEIC-Geltungsbereichs lauten darf.