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Mittwoch, den 03. Febr. 2010

Mittwoch, den 03. Febr. 2010

Kostenlast im US-Prozess: American Rule  

JB - Washington/Heidelberg.   Ein Kläger unterliegt mit seiner Klage vor Gericht. Aber wer hat nun die Kosten zu tragen? Das deutsche Recht beantwortet diese Frage in §91 der Zivilprozessordnung sehr klar: Der Verlierer muss alles bezahlen. Die Gerichtskosten und alle Anwaltskosten, also auch die des Gegners. Im Gegensatz dazu gilt im amerikanischen Zivilprozess die American Rule, die besagt, dass jede Partei ihre Anwaltskosten selbst dann zu tragen hat, wenn sie gewinnt.

Allerdings gibt es auch Ausnahmen von dieser Regel, zum Beispiel bei bösgläubig-rechtsmissbräuchlichem Verhalten einer Partei, sogenannten Bad Faith Exception. Die Frage, wann diese Voraussetzungen vorliegen und wer diese zu beweisen hat, behandelt die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts für den Zweiten US-Bezirk vom 29. Januar 2010 in der Sache Adkins et al. v. General Motors Corporation, Az. 08-1970-cv. Der Kläger William Adkins war mit seiner Klage gegen General Motors gescheitert, woraufhin die siegreiche Beklagte bei Gericht beantragt hatte, dem Kläger ihre Rechtsanwaltskosten aufzuerlegen, was das Gericht jedoch ablehnte.

Auf die Berufung von General Motors hob der Second Circuit diese Entscheidung nun auf und verwies sie zur erneuten Entscheidung zurück. Es bemängelte, dass der District Court ohne ausreichende Prüfung und Begründung ermessensfehlerhaft angenommen habe, die Auferlegung der gegnerischen Anwaltskosten stelle für diesen eine unangemesse finanzielle Härte dar, welche eine Ausnahme von der American Rule verbiete. Dies hatte der Kläger zwar behauptet, General Motors habe aber vom Gericht dazu überhaupt kein rechtliches Gehör erhalten, was jedoch aus Gründen prozessualer Fairness erforderlich gewesen wäre, da im Regelfall die unterlegene Partei das Vorliegen ihrer finanziellen Überforderung zu beweisen habe. Ausserdem habe der District Court über die Frage, ob auch die Anwälte des Klägers einen Teil der Kosten zu tragen haben, überhaupt nicht entschieden.

Das Berufungsgericht forderte nun das Ausgangsgericht auf, die von General Motors vorgebrachten Argumente dafür, dass der Rechtsstreit vom Kläger Adkins und dessen Anwälten in bösgläubig-rechtsmissbräuchlicher Weise angestrengt wurde, zu prüfen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.