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Samstag, den 18. Dez. 2004

Kostenerstattung für Sieger  

CK - Washington.   Der American Rule entsprechend werden in der Regel der obsiegenden Partei Verfahrenskosten nicht erstattet. Ausnahmen gelten meist aufgrund gesetzlicher Regelung, unter anderem 15 USC §1117(a). Dort trifft die Ausnahme zu, wenn außerordentliche Umstände in der Rechtsverfolgung vorliegen.

Im Fall Te-Ta-Ma Truth Foundation-Family of Uri, Inc. v. The World Church of the Creator, Az. 03-4085, stellte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 13. Dezember 2004 derartige Umstände fest. Der Streit betrifft ein Markenverletzungsverfahren nach 15 USC §§ 1051. Das vorliegende Berufungsurteil betrifft lediglich die Frage der Kostenerstattung von der unterliegenden Religionsgemeinschaft an die obsiegende.

Beide Gemeinschaften lieferten sich einen erbitterten Rechtsstreit, der in Hasskampagnen im Internet ausartete. Die unterliegende Partei beschimpfte und bedrohte dabei nicht nur die Gegenseite, sondern beleidigte auch das Verfassungssystem samt der Gerichtsbarkeit; selbst Morddrohungen an die Richterin folgten. Die hasserfüllte Rechtsverfolgung der unterliegenden Partei überzeugte das Gericht davon, dass das Erfordernis der besonderen Umstände vorliegt. Das erstinstanzliche Urteil wurde aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.