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Samstag, den 17. April 2010

Internetauktionsplattformen und Markenrecht  

JN - Washington.   Die Internetauktionsplattform eBay verletzt weder selbst Markenrechte von Tiffany, wenn ihre Nutzer über eBay gefälschten Tiffany-Schmuck feilbieten, noch haftet eBay wegen einer Beteiligung an der Markenverletzung.

Mit diesem Urteil bestätigte das Bundesberufungsgericht für den zweiten US-Bezirk im Fall Tiffany (NJ), Inc. et al. v. eBay, Inc., Az. 08-3947-cv, die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts in zwei wesentlichen Punkten. Indes wies es die Berufung der Klägerin zur erneuten Verhandlung und Entscheidung unter Beachtung seiner Auffassung zurück, soweit das erstinstanzliche Gericht eine Verurteilung der Beklagten wegen falscher Werbung abgewiesen hatte.

Die Benutzung der Marke der Klägerin durch die Beklagte sei durch den Fair Use-Grundsatz geschützt, argumentierte der Court of Appeals for the Second Circuit am 1. April 2010. Danach darf eine Marke durch einen Dritten solange zur Identifizierung der Produkte des Markeninhabers benutzt werden, solange es zu keiner Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Zugehörigkeit des Produkts kommt. Das Bundesberufungsgericht lehnte eine Verwechslungsgefahr maßgeblich deshalb ab, weil eBay in der Vergangenheit Maßnahmen zur Bekämpfung des Verkaufs von Fälschungen der Produkte der Klägerin unternahm, diese technisch stets verbesserte und auch mit der Klägerin zusammenarbeitete.

Die Klägerin konnte das Bundesberufungsgericht auch nicht davon überzeugen, dass die Beklagte Kenntnis von den konkreten Umständen aktueller Rechtsverletzungen der Marke der Klägerin hatte oder diese zumindest hätte haben können. Dies ist aber - ebenso wie im Rahmen der deutschen Störerhaftung - Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten wegen Beteiligung an der Markenverletzung.

In den Entscheidungsgründen findet der Leser zahlreiche Parallelen zu den deutschen Entscheidungen zur Haftung von Internetplattformen. Im Gegensatz zum Rechtsinstitut der Störerhaftung, das eine teilweise sehr weitgehende Haftung des mittelbaren Störers zulässt, grenzt das Bundesberufungsgericht die Haftung des Plattformbetreibers für Rechtsverletzungen auf seiner Plattform deutlich stärker ein. Die Lektüre dieser Entscheidung wird dem haftungsrechtlich interessierten Juristen daher ans Herz gelegt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.