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Freitag, den 01. Okt. 2010

In den USA über die Blaubeere gestolpert  

.   Was folgt, wenn ein Amerikaner über eine Blaubeere stolpert? Der Tatort heißt Super Fresh. An der Kasse dieses Lebensmittel­geschäfts verletzte die Klägerin ihr Knie, als sie auf eine Blaubeere trat. Fast zwei Jahre danach verklagte sie die Inhaberin.

Erhält die Klägerin nun Millionen für den Ausrutscher? Wird eine Gruppe von Geschwo­renen ein Verdikt zu ihren Gunsten erlassen, das die Presse mit einem Urteil ver­wechselt und sensa­tionell aus­schlachtet?

Nichts dergleichen! Das Bundes­berufungs­gericht des dritten US-Bezirks in Philadelphia bestätigte am 30. September 2010 die Klag­abweisung des Untergerichts. In Sachen Ann Corrado v. Super Fresh Food Market, Inc., Az 10-1133, setzt das anwend­bare Präzedenz­fallrecht von Delaware für einen Schadens­ersatz­anspruch diese Merkmale voraus:
(1) Super Fresh owed them a duty of care, (2) it breached that duty, and (3) Ann Corrado's injury was caused by the breach. Halchuck v. Williams, 635 F. Supp. 2d 344, 346 (D. Del. 2009). Super Fresh is responsible for only those injuries caused by "defects or conditions of which [it] had actual notice or which could have been discovered by such reaso­nable inspection as other reasonably prudent storekeepers would regard as necessary." Howard v. Food Fair Stores, New Castle, Inc., 57 Del. 471, 476 (1964). AaO 3.
Die Beklagte musste nicht wissen oder damit rechnen, dass eine Blaubeere allein ihren Weg zur Kasse findet. Ein Tat­bestands­merkmal fehlt deshalb - die Klage wird im Früh­stadium des Prozesses gestoppt, bevor je eine Jury Gelegenheit zur emotionals­geladenen Subsumtion erhält.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.