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Mittwoch, den 17. März 2010

Piraterie von Satellitenfernsehen  

JN - Washington.   Nach dem Urteil des Bundesberufungsgerichts für den siebten US-Bezirk im Fall Russian Media Group, LLC, v. Cable America, Inc. and Shai Harmelech et al., Az. 09-1554 & 09-2903, verstößt das Erschleichen und das entgeltliche Weiterverbreiten von Satellitenfernsehen gegen den Illinois Cable Piracy Act, Sect. 720 III Comp. Stat. §5/16-18, und kann untersagt werden.

Die von Shai Harmelech kontrollierte Cable America, Inc. gab gegenüber zwei Satellitenfernsehanbietern vor, lediglich ein einzelner Endkunde zu sein und erhielt dadurch Einzelabonnements für russisch-sprachiges Satellitenfernsehen. Diese Einzelabonnements nutzte die Beklagte, um die russisch-sprachigen Fernsehprogramme an Endkunden in 20 Immobilien gegen ein monatliches Entgelt von $25 bis 30 weiterzuvertreiben, ohne die Satellitenfernsehanbieter davon zu unterrichten oder sie finanziell zu beteiligen. Die Klägerin, die auf legalem Weg russisch-sprachiges Fernsehen in den gleichen Gebäuden wie die Beklagten gegen ein monatliches Entgelt von $39,99 an Endkunden vertrieb, und deren Kunden die Beklagten mit dem Hinweis auf geringere Entgelte abwarb, ging gegen dieses Verhalten gerichtlich vor.

Das erstinstanzliche Gericht verbot in einer vorläufigen Verfügung wegen des Verstoßes gegen den Illinois Cable Piracy Act jegliches - auch künftig legales - Weiterverbreiten und die Übermittlung von Fernsehprogrammen in russischer Sprache sowie das Fortsetzen dieses Verhaltens. Weiter ordnete es an, dass die Beklagten und alle anderen durch sie kontrollierten Unternehmen sämtliche Empfänger, die dazu dienen, russisch-sprachiges Fernsehen zu verbreiten oder zu übermitteln, abschalten müssen.

Die Beklagten stellten zunächst einen Eilantrag auf Abänderung der Verfügung, den das erstinstanzliche Gericht ablehnte. Anschließend legten die Beklagten gegen die Verfügung und die Ablehnung Berufung ein, mit der wesentlichen Begründung, dass das Verbot zu umfassend sei. In der Folgezeit hielten sich die Beklagten aber nicht an die Anordnungen in der Verfügung. Das erstinstanzliche Gericht ermächtigte daher die Klägerin, die Empfänger der Beklagten selbst abzuschalten.

Das Bundesberufungsgericht bestätigte die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts vollumfänglich und wies die Argumentation der Beklagten zurück: Das erstinstanzliche Gericht habe durch den Verbotsumfang in der Verfügung seinen Ermessensspielraum nicht missbraucht. Vielmehr sei die Verfügung im Hinblick auf die massiven Beweise für das Fehlverhalten der Beklagten angemessen. Denn eine Verfügung soll nach dem Urteil des Bundesberufungsgerichts im siebten US-Bezirk im Fall PepsiCo, Inc. v. Redmond, 54 F.3d 1262, 1272 immer so umfassend sein, dass sie auch effektiv weitere Verletzungen verhindert. Weil die Beklagten durch ihr hartnäckiges Verhalten bereits gezeigt hätten, dass allein das Verbot des gesetzeswidrigen Verhaltens die Klägerin nicht effektiv schützen würde, durfte das erstinstanzliche Gericht nach Auffassung des Berufungsgerichts den Beklagten auch künftige gesetzeskonforme Weiterverbreitungen von Satelittenfernsehen in russischer Sprache verbieten.


Mittwoch, den 17. März 2010






CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.