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Mittwoch, den 15. Dez. 2010

Handy, EMail, GPS: Nicht ohne Richterbeschluss  

.   Die strafrechtlichen Fragen des Rechts neuer Medien werden hier selten dargestellt, doch auch sie erfahren Antworten im maßgeblichen Präzedenzfallrecht der USA. Die Verfassung des Bundes sieht zahlreiche Vorkehrungen gegen warrantless Seizures and Searches vor.

Dass die richterliche Mitwirkung auch bei der Ausforschung von GPS- und Handyverbindungsdaten sowie bei der Beschlagnahme von EMail erforderlich ist, fasst Kravets in Court Rebuffs Obama on Warrantless Cell-Site Tracking am 15. Dezember 2010 zusammen.


Mittwoch, den 15. Dez. 2010

Jagd auf den Beklagten  

.   Kein Melderegister in den USA: Wie findet man die richtige Zustellungsanschrift eines Beklagten? Im Fall Relational, LLC v. Robert A. Hodges, Az. 09-3625, war der Schuldner aus Florida verschwunden. Dort sollte vertraglich eine etwaige Klage zugestellt werden.

Wie man vorgeht, schildert die Urteilsbegründung krimimäßig am 8. Dezember 2010. Der Kläger schaltete einen Detektiv ein. Dieser machte den Schuldner in England aus. Dort wurde die Klage über einen Zustellungsdienst an einen Herrn übergeben, der sich als der Schuldner bezeichnete.

Später erklärte der Beklagte im US-Prozess, er sei es nicht gewesen. Er sei am fraglichen Tag in der Kneipe gewesen. Das Urteil zeigt auch die in den USA unverzichtbaren Nachweise für die Arbeit der Detektei und Zusteller auf.

Im Ergebnis: Viel mehr Arbeit als bei einer Meldeamtsabfrage. Viel höhere Kosten. Viel mehr Papier. Darauf muss man sich bei der Anschriftenermittlung in den USA einstellen.

Die Mühe muss man sich auch geben, wenn der Prozess nicht in den USA stattfindet, sondern im Ausland, wenn mit einem Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren in den USA zu rechnen ist. Darin wird bei einer Anfechtung nämlich die Zustellung nach amerikanischem Recht gründlich geprüft.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.