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Dienstag, den 02. Febr. 2010

Eingriff in Geschäftsaussichten: Presserecht

 
.   Verträge Dritter unterminieren - durch geschickten Wettbewerb aushebeln und durch eigene ersetzen - macht das US-Recht schwer. Die Haftung für tortious Interference in contractual Relationships setzt Grenzen. Selbst das Erschweren zukünftiger Geschäftsaussichten kann zur Haftung führen - bei besonderer Verwerflichkeit gar zu Strafschadensersatz, punitive Damages.

Das Bundesberufungsgericht des District of Columbia erklärte jedoch, dass die Geschäftsaussichten konkret bestehen müssen. Vage Aussichten auf Geschäftserfolge erfüllen nicht die Merkmale dieses Torts, vgl. Milan Jankovic v. International Crisis Group et al., Az. 09-7044, 29. Januar 2010.

Der Kläger darf daher seinen Anspruch im Rahmen einer Klage gegen einen geopolitischen Berichterstatter wegen einer geschäftsschädigen Darstellung von Beziehungen zu einem geächteten Staat nicht weiterverfolgen.

Jedoch erklärt das Gericht ebenfalls, dass diesem Pressedienst keine Einwendungen gegen andere Ansprüche wegen einer Darstellung im schlechten Licht, false Light, und Verleumdung zustehen, soweit die Einwendungen sich aus der Wahrheit von Behauptungen und Folgerungen ableiten. Die Abgrenzung von Wahrheit und Folgerungen aufgrund unklarer Darstellung der Zusammenhänge bildet den Schwerpunkt der wegweisenden Urteilsbegründung.



Getwittertes Fallrecht: USA

 
.   Aus den Bundesgerichten
Peterson v. Grisham, Personen im Roman wiedererkannt: Diffamiert? 10th Cir., 1. Feb. 2010, http://bit.ly/bt6373

John Findley, III v. John Findley, III, RAKammerverfahrenskosten in Anwaltsinsolvenz, 9th Cir., 1. Feb. 2010, http://bit.ly/9L4b5g

River Runners v. Alston, Motoren im Grand Canyon, VerwR., 9th Cir., 1 Feb. 2010, http://bit.ly/cDxN1d

Larry Treadwell v. Glenstone Lodge, Inc., Quasigeschäft mit Privatinsolvenz, 8th Cir., 1. Feb. 2010, http://bit.ly/bJadnk

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CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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