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Sonntag, den 19. Sept. 2010

Kunden müssen IP-Freigabe dulden  

.   Die Achte/Neunte Boll Kino Beteiligungs GmbH & Co KG geht gegen Unbekannte Nr. 1-4577 vor. Sie sollen etwas im Internet angestellt haben. Zunächst will die KG die unbekannten Anschlussinhaber ermitteln.

Dazu erlässt sie eine formelle Auskunftsanforderung als Subpoena an den Internetanschlussanbieter, dem bestimmte IP-Anschriften zugeordnet sind. Er soll die Kunden bekannt geben, denen er die Anschriften zugewiesen hatte.

Auf die Rüge von vier Unbekannten entschied das Bundesgericht des Hauptstadtbezirks der USA am 10. September 2010, dass ihre Privatsphäre von der Offenlegung unbeeinträchtigt bleibt. Sie dürfen die Herausgabe nicht verhindern.

Die Urteilsbegründung in Achte/Neunte Boll Kino Beteiligungs GmbH & Co KG v. Does 1 - 4,577, Az. 10-453, geht nicht auf die Frage des Unwertes einer IP-Anschrift als Beweismittel ein, sondern beschränkt sich in diesem Verfahrensschritt auf die Zulässigkeit der ISP-Kundendatenausforschung. In New Jersey bestimmte ein Gericht im Jahre 2007, dass IP-Anschriften unter den Schutz der Privatsphäre fallen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.